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Amtsgericht Rottweil Urteil11.03.2025

Anspruch auf Rücksendekosten nach Widerruf des Kaufvertrags setzt Erhalt der Ware durch Kunde vorausKein Zahlungs­an­spruch bei fehlender Auslieferung der Ware

Widerruft ein Kunde den online abgeschlossenen Kaufvertrag, so ist er nur dann gemäß § 357 Abs. 5 BGB zur Zahlung der Rücksendekosten verpflichtet, wenn er die Ware auch erhalten hat. Dies hat das Amtsgericht Rottweil entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2024 kam es auf einem Online-Portal zu einem Kaufver­trags­schluss über ein Polsterbett zum Preis von ca. 1.100 €. Nachfolgend kam es zu Liefer­ver­zö­ge­rungen, weswegen die Käuferin den Kaufvertrag widerrief und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangte. Da die Verkäuferin sich weigerte dem nachzukommen, erhob die Käuferin Klage. Die Beklagte zahlte daraufhin, bis auf einen Betrag in Höhe von 118,28 €, den Kaufpreis zurück. Den Einbehalt des Betrags rechtfertigte die Beklagte damit, dass ihr Kosten für die Rücksendung des Bettes entstanden seien. Diese Kosten müsse die Klägerin zahlen.

Kein Anspruch auf Zahlung der Rücksendekosten

Das Amtsgericht Rottweil entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises zu. Die Beklagte könne nicht die Erstattung von Rücksendekosten verlangen. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 357 Abs. 5 BGB. Die Vorschrift setze voraus, dass der Kunde die Ware physisch erhalten hat. Vorliegend erfolgte der Widerruf aber vor Auslieferung der Ware an die Klägerin. Von dieser Regelung könne nicht wirksam durch AGB der Beklagten abgewichen werden. Denn gemäß § 361 Abs. 2 BGB sei eine abweichende Regelung zum Nachteil des Verbrauchers unzulässig.

Kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Rücksendekosten

Der Beklagten stehe nach Auffassung des Amtsgerichts auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Rücksendekosten gemäß §§ 281, 241 Abs. 2 BGB zu. Denn die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin stelle keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung dar. Zudem greife der Haftungs­aus­schluss des § 361 BGB.

Kein Recht zur Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises

Die Beklagte könne schließlich auch nicht die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 357 Abs. 4 BGB verweigern, so das Amtsgericht. Denn die Klägerin habe die Ware nicht erhalten. Somit fehle es an einer Verpflichtung des Verbrauchers, die Ware zurückzusenden.

Quelle: Amtsgericht Rottweil, ra-online (vt/eingereicht durch RA Sebastian Hofauer/rb)

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