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Amtsgericht Pankow/Weißensee Urteil27.10.2004
Keine Mangelhaftigkeit der Wohnung durch von einer Gaststätte mit Terrasse ausgehende BelästigungGeräusche und Tabakgerüche der Gäste sind hinzunehmen
Die durch die Bewirtung von Gästen auf einer Terrasse entstehenden Beeinträchtigungen durch Geräusche und Tabakgerüche sind bei einer Beschränkung der Tischanzahl auf vier und der zeitlichen Nutzung bis 20 Uhr innerhalb einer Großstadt hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Erdgeschoss eines Mietwohnhauses in Berlin eine Gaststätte mit Terrasse. Auf dieser wurden auch Gäste bewirtet. Der Vermieter hatte die Tischanzahl auf vier und die zeitliche Nutzung auf 15 bis 20 Uhr beschränkt. Die Mieter der unmittelbar über der Terrasse liegenden Wohnung behaupteten, der Mietgebrauch sei durch den Gaststättenbetrieb auf der Terrasse, insbesondere durch die Geräusche und den Tabakgerüchen der Gäste, erheblich beeinträchtigt. Sie verlangten daher vom Vermieter, es dem Gaststättenbetreiber zu untersagen, Gäste vor dem Haus zu bewirten.
Beseitigungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgerichts Pankow/Weißensee entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigungen gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn sie haben keine Umstände dargelegt, die über das ortsübliche und sozialadäquate hinausgehen. Die behaupteten Belästigungen durch die Gäste seien auch in einer ruhigen Wohngegend innerhalb einer Großstadt hinzunehmen. Dabei sei insbesondere die beschränkte Anzahl der Tische und die zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen gewesen.
Beeinträchtigungen waren lediglich unannehmlich
Das Amtsgericht führte zwar weiter aus, dass die behaupteten Beeinträchtigungen eine nachvollziehbare Unannehmlichkeit dargestellt haben. Die Grenze von der hinzunehmenden Unannehmlichkeit zu nicht hinzunehmenden Mangelhaftigkeit der Mietsache sei aber noch nicht überschritten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Amtsgericht Pankow/Weißensee, ra-online (vt/rb)
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