Dokument-Nr. 16874
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- DWW 1994, 24Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1994, Seite: 24
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Urteil15.10.1993
Geräusche aufgrund Betrieb einer Waschmaschine rechtfertigen keine MietminderungGeräusche von Haushaltsmaschinen stellen grundsätzlich keinen Mietmangel dar
Gehen von Haushaltsmaschinen, wie etwa einer Waschmaschine, Geräusche während ihres Betriebs aus, so stellt dies grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Ein Mietminderungsrecht des Nachbarn besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass durch den Betrieb der Waschmaschine der Nachbarn über ihr, angeblich die Küchendecke vibrierte. Dies soll dazu geführt haben, dass zwei Scheiben der Küchenlampe so stark in Schwingungen gerieten, dass eine erhebliche Geräuschentwicklung entstand. Dies soll mindestens zweimal in der Woche für jeweils mehrere Stunden der Fall gewesen sein. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieterin habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die behaupteten Beeinträchtigungen haben lediglich zu einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Mietwohnung geführt.
Geräusche von Haushaltsgeräten begründen grundsätzlich keinen Mietmangel
Zudem sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu berücksichtigen, dass Geräusche von Haushaltsgeräten, wie Staubsauer oder Wasch- und Spülmaschinen, die ein Mitmieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme nutzt, keinen Mietmangel darstellt. Eine Ausnahme könne nur bestehen, wenn es zu Beeinträchtigungen kommt, die das notwendige und übliche Maß übersteigen und damit die Tauglichkeit erheblich mindern. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Geräusche waren konstruktionsbedingt
Darüber hinaus führte das Amtsgericht aus, dass die Geräuschentwicklung zumindest durch die Konstruktion der Küchenlampe mitursächlich waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2013
Quelle: Amtsgericht Möchengladbach-Rheydt, ra-online (zt/DWW 1994, 24/rb)
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