21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16874

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Urteil15.10.1993Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt20 C 363/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1994, 24Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1994, Seite: 24
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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Urteil15.10.1993

Geräusche aufgrund Betrieb einer Waschmaschine rechtfertigen keine MietminderungGeräusche von Haushalts­ma­schinen stellen grundsätzlich keinen Mietmangel dar

Gehen von Haushalts­ma­schinen, wie etwa einer Waschmaschine, Geräusche während ihres Betriebs aus, so stellt dies grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Ein Mietmin­de­rungsrecht des Nachbarn besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass durch den Betrieb der Waschmaschine der Nachbarn über ihr, angeblich die Küchendecke vibrierte. Dies soll dazu geführt haben, dass zwei Scheiben der Küchenlampe so stark in Schwingungen gerieten, dass eine erhebliche Geräu­sch­ent­wicklung entstand. Dies soll mindestens zweimal in der Woche für jeweils mehrere Stunden der Fall gewesen sein. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entschied zu Gunsten des Vermieters. Der Mieterin habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die behaupteten Beein­träch­ti­gungen haben lediglich zu einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Mietwohnung geführt.

Geräusche von Haushalts­geräten begründen grundsätzlich keinen Mietmangel

Zudem sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu berücksichtigen, dass Geräusche von Haushalts­geräten, wie Staubsauer oder Wasch- und Spülmaschinen, die ein Mitmieter unter Berück­sich­tigung der gebotenen Rücksichtnahme nutzt, keinen Mietmangel darstellt. Eine Ausnahme könne nur bestehen, wenn es zu Beein­träch­ti­gungen kommt, die das notwendige und übliche Maß übersteigen und damit die Tauglichkeit erheblich mindern. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Geräusche waren konstruk­ti­o­ns­bedingt

Darüber hinaus führte das Amtsgericht aus, dass die Geräu­sch­ent­wicklung zumindest durch die Konstruktion der Küchenlampe mitursächlich waren.

Quelle: Amtsgericht Möchengladbach-Rheydt, ra-online (zt/DWW 1994, 24/rb)

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