21.11.2024
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Amtsgericht Marbach am Neckar Urteil19.05.2022

Verschweigen einer beabsichtigten Eigennutzung macht spätere Eigen­bedarfs­kündigung rechts­missbräuchlichUnwirksamkeit der Eigen­bedarfs­kündigung

Verschweigt ein Vermieter bei Mietver­trags­schluss die beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung, so ist seine spätere Eigen­bedarfs­kündigung wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Marbach am Neckar entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 zog die Eigentümerin einer Wohnung mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zu ihren Eltern. Die Wohnung vermietete sie anschließend auf unbestimmte Zeit. Im Januar 2021 erklärte die Vermieterin schließlich die Eigenbedarfskündigung und begründete dies damit, dass die 3-Zimmer-Wohnung ihrer Eltern für vier erwachsene Personen und einem Kind zu klein sei. Die Mieter der Wohnung akzeptierten die Kündigung nicht, so dass die Vermieterin schließlich Räumungsklage erhob.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Marbach am Neckar entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung zu, da die Eigen­be­da­rfs­kün­digung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Die Kündigung sei rechts­miss­bräuchlich, da für die Klägerin der von ihr behauptete Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei. Dies habe die Beweisaufnahme gezeigt.

Rechts­miss­bräuchliche Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Vermietet ein Vermieter eine Wohnung auf unbestimmte Zeit, so das Amtsgericht, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie bald selbst in Gebrauch zu nehmen, setze er sich mit einer späteren Eigen­be­da­rfs­kün­digung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Er dürfe dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten. Für den Mieter sei ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung, ob er eine Wohnung überhaupt anmietet und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will. Die ausgesprochene Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei in diesen Fällen wegen Rechts­miss­brauchs unwirksam.

Zurückweisung der Berufung

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Heilbronn zurückgewiesen.

Quelle: Amtsgericht Marbach am Neckar, ra-online (zt/WuM 2023, 148/rb)

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