Amtsgericht Lörrach Urteil16.12.2024
Entziehung des Wohneigentums wegen unerträglicher Gerüche aufgrund Messie-Syndroms und Verhinderung der Ablesung der MessgeräteBeharrliche Weigerung zur Veränderung
Kommt es zu unerträglichen Gerüchen wegen eines Messie-Syndroms und wird die Ablesung der Messgeräte verhindert, so rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 Abs. 1 WEG, wenn sich der betreffende Wohnungseigentümer beharrlich weigert, sein Verhalten zu ändern. Dies hat das Amtsgericht Lörrach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht Lörrach Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Hintergrund dessen war, dass aus der Wohnung der betreffenden Wohnungseigentümerin seit Jahren trotz geschlossener Türen und Fenster unangenehme bis unerträgliche Gerüche drangen. Die Wohnungseigentümerin litt unter dem Messie-Syndrom. Zudem verhinderte sie die Ablesung der Messgeräte in der Wohnung. Die Wohnungseigentümerin änderte trotz mehrfacher Abmahnungen und einer erfolgreichen Klage nicht ihr Verhalten.
Begründetheit der Entziehungsklage
Das Amtsgericht Lörrach entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Entziehungsklage gemäß § 17 Abs. 1 WEG sei begründet. Die Beklagte habe mehrfache schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. So habe sie jahrelang gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG verstoßen, in dem sie die übrigen Wohnungseigentümer mit unangenehmen bis zu unerträglichen Gerüchen belästigte. Zudem habe sie die Ablesung der Messgeräte in der Wohnung nicht ermöglicht.
Fortsetzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht zuzumuten. Zwar sei auf Seiten der Beklagten das Interesse am Erhalt des Eigentums und die persönlichen Belange wegen der Erkrankung zu berücksichtigen. Die Beklagte verstoße aber nachhaltig gegen ihre Pflichten aus der Gemeinschaft. Es sei keine Handlung ersichtlich, wonach die Beklagte versucht hat, ihr Verhalten zu verbessern. Dass ein Wohnortwechsel zu einer Verschlechterung des Zustandes der Beklagten führen könne, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2025
Quelle: Amtsgericht Lörrach, ra-online (vt/rb)