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Dokument-Nr. 34797

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Urteil16.12.2024Amtsgericht Lörrach3 C 855/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 97Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 97
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Lörrach Urteil16.12.2024

Entziehung des Wohneigentums wegen unerträglicher Gerüche aufgrund Messie-Syndroms und Verhinderung der Ablesung der MessgeräteBeharrliche Weigerung zur Veränderung

Kommt es zu unerträglichen Gerüchen wegen eines Messie-Syndroms und wird die Ablesung der Messgeräte verhindert, so rechtfertigt dies die Entziehung des Wohneigentums gemäß § 17 Abs. 1 WEG, wenn sich der betreffende Wohnungs­ei­gentümer beharrlich weigert, sein Verhalten zu ändern. Dies hat das Amtsgericht Lörrach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vor dem Amtsgericht Lörrach Klage auf Entziehung des Wohneigentums. Hintergrund dessen war, dass aus der Wohnung der betreffenden Wohnungs­ei­gen­tümerin seit Jahren trotz geschlossener Türen und Fenster unangenehme bis unerträgliche Gerüche drangen. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin litt unter dem Messie-Syndrom. Zudem verhinderte sie die Ablesung der Messgeräte in der Wohnung. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin änderte trotz mehrfacher Abmahnungen und einer erfolgreichen Klage nicht ihr Verhalten.

Begründetheit der Entzie­hungsklage

Das Amtsgericht Lörrach entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Entzie­hungsklage gemäß § 17 Abs. 1 WEG sei begründet. Die Beklagte habe mehrfache schwerwiegende Pflicht­ver­let­zungen begangen. So habe sie jahrelang gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG verstoßen, in dem sie die übrigen Wohnungs­ei­gentümer mit unangenehmen bis zu unerträglichen Gerüchen belästigte. Zudem habe sie die Ablesung der Messgeräte in der Wohnung nicht ermöglicht.

Fortsetzung des Gemein­schafts­ver­hält­nisses nicht mehr zumutbar

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern die Fortsetzung des Gemein­schafts­ver­hält­nisses nicht zuzumuten. Zwar sei auf Seiten der Beklagten das Interesse am Erhalt des Eigentums und die persönlichen Belange wegen der Erkrankung zu berücksichtigen. Die Beklagte verstoße aber nachhaltig gegen ihre Pflichten aus der Gemeinschaft. Es sei keine Handlung ersichtlich, wonach die Beklagte versucht hat, ihr Verhalten zu verbessern. Dass ein Wohnortwechsel zu einer Verschlech­terung des Zustandes der Beklagten führen könne, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Quelle: Amtsgericht Lörrach, ra-online (vt/rb)

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