18.10.2024
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Dokument-Nr. 25701

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Urteil06.04.2016Landgericht Hamburg318 S 50/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 487Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 487
  • ZWE 2017, 34Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2017, Seite: 34
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil21.04.2015, 539 C 23/14
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil06.04.2016

Pflicht zum Verkauf der Eigen­tums­wohnung aufgrund Messie-Syndroms des Wohnungs­ei­gen­tümersUnmöglichkeit der Durchführung von notwendigen Arbeiten

Leidet ein Wohnungs­ei­gentümer am Messie-Syndrom und führt dies dazu, dass notwendige Arbeiten, wie der Austausch von Fenstern oder das Ablesen der Heizkörper, unmöglich werden, so kann die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft den zwangsweisen Verkauf der Eigen­tums­wohnung verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer sammelte über Jahre hinweg Gegenstände in seiner Wohnung an. Dies führte schließlich dazu, dass unter anderem der beschlossene Austausch der Fenster und Einbau von Kaltwas­ser­zählern nicht möglich war. Auch die Ablesung der Heizkörper war wiederholt unmöglich, da die Wohnung zu vollgestellt war. Zudem entfernte der Wohnungs­ei­gentümer seinen abgemeldeten Pkw nicht vom Tiefga­ra­gen­stellplatz, obwohl er dazu bereits im Jahr 2008 verurteilt wurde. Da sich sein Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen nicht änderte, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 Klage auf zwangsweisen Verkauf seines Wohneigentums. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wohnungs­ei­gen­tümers.

Anspruch auf zwangsweisen Verkauf des Wohneigentums

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Wohnungs­ei­gen­tümers zurück. Der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft stehe gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG) ein Anspruch auf Verkauf des Wohneigentums zu. Denn der Wohnungs­ei­gentümer habe trotz Abmahnungen wiederholt gröblich gegen seine Pflichten aus § 14 WEG Nr. 1 verstoßen.

Schwerer Pflich­ten­verstoß aufgrund wiederholter Unmöglichkeit der Durchführung von notwendigen Arbeiten

Die Grenze der Zumutbarkeit sei nach Ansicht des Landgerichts erreicht gewesen. Denn das Wohnverhalten des Wohnungs­ei­gen­tümers habe dazu geführt, dass notwendige Arbeiten nicht umgesetzt werden konnten.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2016, 487/rb)

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