Dokument-Nr. 25701
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- ZMR 2016, 487Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 487
- ZWE 2017, 34Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2017, Seite: 34
- Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil21.04.2015, 539 C 23/14
- BGH: Erwerber einer Eigentumswohnung darf bei entzogenem Wohneigentum früherem Wohnungseigentümer Wohnung nicht überlassenBundesgerichtshof, Urteil18.11.2016, V ZR 221/15
- Wohnungseigentümer können ohne Vorliegen konkreter Störungen kein Hausverbot gegenüber früherer Miteigentümerin aussprechenKammergericht Berlin, Beschluss10.09.2015, 8 U 94/15
Landgericht Hamburg Urteil06.04.2016
Pflicht zum Verkauf der Eigentumswohnung aufgrund Messie-Syndroms des WohnungseigentümersUnmöglichkeit der Durchführung von notwendigen Arbeiten
Leidet ein Wohnungseigentümer am Messie-Syndrom und führt dies dazu, dass notwendige Arbeiten, wie der Austausch von Fenstern oder das Ablesen der Heizkörper, unmöglich werden, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den zwangsweisen Verkauf der Eigentumswohnung verlangen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer sammelte über Jahre hinweg Gegenstände in seiner Wohnung an. Dies führte schließlich dazu, dass unter anderem der beschlossene Austausch der Fenster und Einbau von Kaltwasserzählern nicht möglich war. Auch die Ablesung der Heizkörper war wiederholt unmöglich, da die Wohnung zu vollgestellt war. Zudem entfernte der Wohnungseigentümer seinen abgemeldeten Pkw nicht vom Tiefgaragenstellplatz, obwohl er dazu bereits im Jahr 2008 verurteilt wurde. Da sich sein Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen nicht änderte, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 Klage auf zwangsweisen Verkauf seines Wohneigentums. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wohnungseigentümers.
Anspruch auf zwangsweisen Verkauf des Wohneigentums
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Wohnungseigentümers zurück. Der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) ein Anspruch auf Verkauf des Wohneigentums zu. Denn der Wohnungseigentümer habe trotz Abmahnungen wiederholt gröblich gegen seine Pflichten aus § 14 WEG Nr. 1 verstoßen.
Schwerer Pflichtenverstoß aufgrund wiederholter Unmöglichkeit der Durchführung von notwendigen Arbeiten
Die Grenze der Zumutbarkeit sei nach Ansicht des Landgerichts erreicht gewesen. Denn das Wohnverhalten des Wohnungseigentümers habe dazu geführt, dass notwendige Arbeiten nicht umgesetzt werden konnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2018
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2016, 487/rb)
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