Dokument-Nr. 28109
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- WuM 2019, 594Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 594
- Kündigung wegen Eigenbedarfs zum Zweck des Getrenntlebens von Eheleuten: Absichtserklärung des Vermieters genügtLandgericht Heidelberg, Urteil14.12.2012, 5 S 42/12
- Verschwiegene Ehekrise des Vermieters beim Mietvertragsschluss führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer späteren EigenbedarfskündigungLandgericht Dessau-Roßlau, Beschluss07.12.2016, 5 T 275/16
- Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als BedarfspersonenLandgericht Berlin, Beschluss14.02.2023, 67 S 288/22
Amtsgericht Leonberg Urteil16.05.2019
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei Erklärung der Vermieter: "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)"Mögliche Auswahl von zwei Personen genügt nicht für Geltendmachung eines Eigenbedarfs
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist unwirksam, wenn die Vermieter als Begründung "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)" angeben. Eine mögliche Auswahl von zwei Personen genügt nicht zur Geltendmachung eines Eigenbedarfs. Dies hat das Amtsgericht Leonberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung im Februar 2018 eine Eigenbedarfskündigung. Zur Begründung führten die Vermieter an: "Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)". Tatsächlich hatten sich die Vermieter, ein Ehepaar, voneinander getrennt. Die Mieterin hielt die Kündigung für unwirksam, da nicht angegeben wurde, für wen und warum die Wohnung gebraucht wird. Die Vermieter hielten dies für unbeachtlich und erhoben Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, notwendig. Diesen Anforderungen genüge die Kündigung der Vermieter nicht.
Nutzungswunsch und Bedarfsperson nicht eindeutig erkennbar
Aus der Kündigung ergebe sich schon nicht eindeutig, so das Amtsgericht, dass einer der beiden Vermieter die Wohnung nutzen wolle. Es werde lediglich eine Privatnutzung angeführt. Entscheidend sei zudem, dass nicht erkennbar sei, wer von den beiden Eheleuten die Wohnung in Zukunft nutzen wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2019, 594/rb)
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