Dokument-Nr. 27022
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- NJW-RR 2017, 585Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 585
- NZM 2017, 326Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 326
- Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, Beschluss09.08.2016, 7 C 899/15
Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss07.12.2016
Verschwiegene Ehekrise des Vermieters beim Mietvertragsschluss führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer späteren EigenbedarfskündigungVermieter durfte auf weiteres Zusammenleben mit Ehefrau hoffen
Besteht zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Wohnungsmietvertrags eine Ehekrise beim Vermieter, so wird dadurch eine spätere Eigenbedarfskündigung aufgrund einer Trennung nicht rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter musste die Ehekrise zum Mietvertragsschluss nicht dem Mieter offenbaren. Er durfte vielmehr auf das weitere Zusammenleben mit seiner Ehefrau vertrauen. Dies hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 erhielt ein Wohnungsmieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Der Vermieter brauchte nach der Trennung von seiner Ehefrau die Wohnung für sich. Der Mieter hielt die Eigenbedarfskündigung für rechtsmissbräuchlich. Er gab an, dass es bereits bei Abschluss des Mietvertrags vor 1 ½ Jahren in der Ehe des Vermieters gekriselt habe. Er habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen müssen. Diesen Umstand habe der Vermieter ihm aber verschwiegen. Der Vermieter sah dies anders und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Für dieses Klageverfahren beantragte der Mieter Prozesskostenhilfe.
Amtsgericht lehnt Antrag auf Prozesskostenhilfe ab
Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da eine Verteidigung gegen die Räumungsklage des Vermieters keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Eigenbedarfskündigung sei wirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter sofortige Beschwerde ein.
Landgericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Dessau-Roßlau bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Mieters zurück. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe nicht, da die Rechtsverfolgung des Mieters keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Vermieter habe den Mieter wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen dürfen.
Keine rechtsmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung aufgrund verschwiegener Ehekrise
Bestehende eheliche Differenzen in der Ehe des Vermieters bei Abschluss des Mietvertrags seien diese dem Mieter nicht zu offenbaren und begründen auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit, so das Landgericht. So dürften in jeder ehelichen Gemeinschaft trotz bestehender Krisen die Hoffnung und der Wunsch sowie auch der berechtigte Versuch, eine dauerhafte Versöhnung wieder zu erlangen und die Ehe fortzusetzen, unabhängig vom Wahrscheinlichkeitsgrad verfolgt werden. Denn darauf sei die Ehe ausgelegt. Der Vermieter habe daher die Ehe bei Mietvertragsschluss noch nicht als gescheitert ansehen müssen. Dafür spreche insbesondere, dass die Eheleute noch einige Monate zusammen gelebt haben und die Eigenbedarfskündigung erst 1 ½ Jahre später ausgesprochen wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)
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