18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27022

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Beschluss07.12.2016Landgericht Dessau-Roßlau5 T 275/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 585Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 585
  • NZM 2017, 326Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 326
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, Beschluss09.08.2016, 7 C 899/15
ergänzende Informationen

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss07.12.2016

Verschwiegene Ehekrise des Vermieters beim Mietver­trags­schluss führt nicht zur Rechts­miss­bräuch­lichkeit einer späteren Eigen­bedarfs­kündigungVermieter durfte auf weiteres Zusammenleben mit Ehefrau hoffen

Besteht zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Wohnungs­miet­vertrags eine Ehekrise beim Vermieter, so wird dadurch eine spätere Eigen­bedarfs­kündigung aufgrund einer Trennung nicht rechts­miss­bräuch­lich. Der Vermieter musste die Ehekrise zum Mietver­trags­schluss nicht dem Mieter offenbaren. Er durfte vielmehr auf das weitere Zusammenleben mit seiner Ehefrau vertrauen. Dies hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 erhielt ein Wohnungsmieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Der Vermieter brauchte nach der Trennung von seiner Ehefrau die Wohnung für sich. Der Mieter hielt die Eigenbedarfskündigung für rechts­miss­bräuchlich. Er gab an, dass es bereits bei Abschluss des Mietvertrags vor 1 ½ Jahren in der Ehe des Vermieters gekriselt habe. Er habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt mit einer Eigen­be­da­rfs­kün­digung rechnen müssen. Diesen Umstand habe der Vermieter ihm aber verschwiegen. Der Vermieter sah dies anders und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Für dieses Klageverfahren beantragte der Mieter Prozess­kos­tenhilfe.

Amtsgericht lehnt Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe ab

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen lehnte den Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe ab, da eine Verteidigung gegen die Räumungsklage des Vermieters keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei wirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter sofortige Beschwerde ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Dessau-Roßlau bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Mieters zurück. Ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe bestehe nicht, da die Rechts­ver­folgung des Mieters keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Vermieter habe den Mieter wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen dürfen.

Keine rechts­miss­bräuchliche Eigen­be­da­rfs­kün­digung aufgrund verschwiegener Ehekrise

Bestehende eheliche Differenzen in der Ehe des Vermieters bei Abschluss des Mietvertrags seien diese dem Mieter nicht zu offenbaren und begründen auch keine Rechts­miss­bräuch­lichkeit, so das Landgericht. So dürften in jeder ehelichen Gemeinschaft trotz bestehender Krisen die Hoffnung und der Wunsch sowie auch der berechtigte Versuch, eine dauerhafte Versöhnung wieder zu erlangen und die Ehe fortzusetzen, unabhängig vom Wahrschein­lich­keitsgrad verfolgt werden. Denn darauf sei die Ehe ausgelegt. Der Vermieter habe daher die Ehe bei Mietver­trags­schluss noch nicht als gescheitert ansehen müssen. Dafür spreche insbesondere, dass die Eheleute noch einige Monate zusammen gelebt haben und die Eigen­be­da­rfs­kün­digung erst 1 ½ Jahre später ausgesprochen wurde.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)

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