03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32865

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Beschluss14.02.2023Landgericht Berlin67 S 288/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 297Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 297
  • WuM 2023, 425Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 425
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 4 C 123/22
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss14.02.2023

Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als BedarfspersonenVerstoß gegen Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB

Wird in einer Eigen­bedarfs­kündigung als Bedarfspersonen mehrere nicht namentlich genannte Kinder angeführt, so entspricht dies nicht dem Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist dann unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. In der Kündi­gungs­er­klärung wurden als Bedarfspersonen zwei nicht namentlich benannte und jeweils 1994 geborene und im Ausland studierende Kinder der Vermieter genannt. Die Vermieter hatten insgesamt vier Kinder. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht, so dass die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigen­be­da­rfs­kün­digung unwirksam sei. Sie entspreche nicht den Formvor­aus­set­zungen des § 573 Abs. 3 BGB. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei unter anderem grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, erforderlich. Diese Mindestangabe enthalte das Kündi­gungs­schreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese nicht ausreichend identifizierbar. Damit werde es der Mieterin unmöglich gemacht, ihre Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Dem Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis der Mieterin sei nicht Genüge getan worden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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