15.11.2024
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Urteil04.04.2014Amtsgericht Hann. Münden4 Cs 43 Js 4382/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 602 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 602, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
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Amtsgericht Hann. Münden Urteil04.04.2014

Geldstrafe: Tagessatzhöhe von 10 Euro bei Empfängern von Arbeits­lo­sengeld IIAnwendung des Netto­einkommens­prinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB führt bei einkom­mens­schwachen Personen zu ungerechter Härte

Bei einem Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II ist eine Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen. Demgegenüber kommt es nicht zur Anwendung des Netto­einkommens­prinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB, da dies bei einkom­mens­schwachen Personen zu einer ungerechten Härte führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hann. Münden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Hann. Münden über die Höhe der Geldstrafe für einen Angeklagten entscheiden, der mit seinem Arbeits­lo­sengeld II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung auf ein Nettoeinkommen von ca. 700 EUR kam.

Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen

Das Amtsgericht Hann. Münden hielt eine Tagessatzhöhe von 10 EUR für angemessen, um den Ernst und die Bedeutung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel Rechnung zu tragen. Zwar wäre bei konsequenter Anwendung des Netto­ein­kom­men­s­prinzips nach § 40 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 23 EUR anzusetzen gewesen. Dies hätte aber nicht den persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnissen des Angeklagten entsprochen.

Anwendung des Netto­ein­kom­men­s­prinzips führt zu ungerechter Härte bei einkom­mens­schwachen Personen

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine schematische Berechnung der Tagessatzhöhe anhand des Netto­ein­kom­men­s­prinzips bei einkom­mens­schwachen Personen nicht sachgerecht. Denn dies würde dazu führen, dass Personen die nahe am Existenzminimum leben selbst bei einer ratenweisen Zahlung härter von der Geldstrafe betroffen werden als Normalverdiener. Dem müsse durch eine Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2012 - III-3 RVs 4/12 -).

Quelle: Amtsgericht Hann. Münden, ra-online (zt/NJW-Spezial 2014, 602/rb)

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