Amtsgericht Hann. Münden Urteil04.04.2014
Geldstrafe: Tagessatzhöhe von 10 Euro bei Empfängern von Arbeitslosengeld IIAnwendung des Nettoeinkommensprinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB führt bei einkommensschwachen Personen zu ungerechter Härte
Bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II ist eine Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen. Demgegenüber kommt es nicht zur Anwendung des Nettoeinkommensprinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB, da dies bei einkommensschwachen Personen zu einer ungerechten Härte führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hann. Münden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Hann. Münden über die Höhe der Geldstrafe für einen Angeklagten entscheiden, der mit seinem Arbeitslosengeld II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung auf ein Nettoeinkommen von ca. 700 EUR kam.
Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen
Das Amtsgericht Hann. Münden hielt eine Tagessatzhöhe von 10 EUR für angemessen, um den Ernst und die Bedeutung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel Rechnung zu tragen. Zwar wäre bei konsequenter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips nach § 40 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 23 EUR anzusetzen gewesen. Dies hätte aber nicht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprochen.
Anwendung des Nettoeinkommensprinzips führt zu ungerechter Härte bei einkommensschwachen Personen
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine schematische Berechnung der Tagessatzhöhe anhand des Nettoeinkommensprinzips bei einkommensschwachen Personen nicht sachgerecht. Denn dies würde dazu führen, dass Personen die nahe am Existenzminimum leben selbst bei einer ratenweisen Zahlung härter von der Geldstrafe betroffen werden als Normalverdiener. Dem müsse durch eine Senkung der Tagessatzhöhe Rechnung getragen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2012 - III-3 RVs 4/12 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hann. Münden, ra-online (zt/NJW-Spezial 2014, 602/rb)