18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34114

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Urteil09.01.2024Amtsgericht Halle (Saale)97 C 607/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 351Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 351
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Halle (Saale) Urteil09.01.2024

Fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Nutzung der Wohnung zur ProstitutionKeine Verhal­ten­s­än­derung trotz Abmahnung

Wird eine Wohnung trotz Abmahnung weiterhin zur Prostitution genutzt, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Dies hat das Amtsgericht Halle/Saale entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Sachsen-Anhalt erhielt Ende des Jahres 2022 zwei Abmahnungen, weil sie die Wohnung zur Prostitution nutzte. Von den Mitmietern wurden zahlreiche männliche Besuche und akustische Störungen im Hausflur berichtet. Da die Mieterin die Prostitution in ihrer Wohnung nicht einstellte, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Halle/Saale entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Prostitution stelle zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen, ganz offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Mieterin trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, sei die fristlose Kündigung wirksam.

Quelle: Amtsgericht Halle/Saale, ra-online (vt/rb)

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