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Dokument-Nr. 18558

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Urteil25.03.2002Amtsgericht Köln22 C 324/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2003, 145Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 145
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil25.03.2002

Mögliche Belästigungen aufgrund eines Bordells rechtfertigen fristlose Kündigung eines MietvertragsWandel der gesell­schaft­lichen Meinung über Prostitution unerheblich

Befindet sich ein Bordell im Wohnhaus und besteht die Möglichkeit, dass die Mieter dadurch belästigt werden, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Auf die Wandlung der gesell­schaft­lichen Meinung kommt es dabei nicht an. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte der Mieter einer Wohnung im November 2000 sein Mietverhältnis, da sich im Erdgeschoss des Wohnhauses ein Bordell befand. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Vorhandensein des Bordells begründete Kündigungsgrund

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe wegen des Bordells im Wohnhaus seinen Mietvertrag fristlos kündigen dürfen. Denn aufgrund der Prostitution habe es möglichweise zu Belästigungen und Beein­träch­ti­gungen, etwa durch Freier, für die Mitmieter kommen können. Unerheblich sei gewesen, ob sich die gesell­schaftliche Meinung zur Prostitution geändert habe.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2003, 145/rb)

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