03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32761

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Beschluss30.01.2023Amtsgericht Göttingen26 C 93/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 157Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 157
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Amtsgericht Göttingen Beschluss30.01.2023

Anbau eines Wintergartens mit Vorsatzbalkon stellt keine zu duldende Modernisierungs­maßnahme darVorliegen einer Um­gestaltungs­maßnahme unter Veränderung des Grundrisses

Soll an einer Wohnung ein Wintergarten mit Vorsatzbalkon angebaut werden, so stellt dies keine zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar. Vielmehr liegt eine Um­gestaltungs­maßnahme unter Veränderung des Grundrisses vor. Dies hat das Amtsgericht Göttingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 wurde die Mieterin einer Wohnung in Niedersachsen gerichtlich auf Duldung einer Baumaßnahme in Anspruch genommen. Die Vermieterin plante eine vorhandene Balkonbrüstung zu entfernen, um anschließend dort einen Wintergarten mit Vorsatzbalkon zu errichten. Sie wertete dies als Modernisierung. Die Mieterin sah dies anders.

Kein Anspruch auf Duldung der Baumaßnahme

Das Amtsgericht Göttingen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung der Baumaßnahme zu. Denn dabei handele es sich nicht um eine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB, sondern vielmehr um eine Umgestal­tungs­maßnahme unter Veränderung des Grundrisses.

Kein Vorliegen der Moder­ni­sie­rungs­maßnahme "Schaffung neuen Wohnraums"

Nach Auffassung des Amtsgerichts liege insbesondere keine Schaffung neuen Wohnraums im Sinne von § 555 b Nr. 7 BGB vor. Durch die geplante Baumaßnahme der Vermieterin werde keine neuer Wohnraum, sondern lediglich ein vergrößerter Wohnraum geschaffen. Der bereits vorhandene Wohnraum werde ergänzt, ohne dass dies dem Wohnungsmarkt zu Gute kommt.

Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/WuM 2023, 157/rb)

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