18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25547

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Beschluss21.11.2017BundesgerichtshofVIII ZR 28/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 49Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 49
  • MDR 2018, 80Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 80
  • NJW 2018, 1008Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1008
  • WuM 2018, 28Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 28
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil28.07.2016, 17 C 43/16
  • Landgericht Berlin, Urteil08.12.2016, 67 S 276/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.11.2017

BGH: Den Charakter einer Mietwohnung grundlegend verändernde Baumaßnahmen stellen keine von Mietern zu duldende Mo­dernisierungs­arbeiten darGeplante Baumaßnahmen sind nicht als bloße Verbesserung der Mietsache anzusehen

Beinhalten die beabsichtigten Baumaßnahmen des Vermieters die Hinzufügung neuer Räume unter Veränderung des Grundrisses der Mietsache, den veränderten Zuschnitt von Räumen sowie die Anlegung einer Terrasse nebst Abriss einer Veranda, so stellen diese Maßnahmen keine vom Mieter zu duldende Mo­dernisierungs­maßnahmen im Sinne von § 555 b BGB dar. Denn solche Baumaßnahmen gehen über eine bloße Verbesserung der Mietsache hinaus. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die neue Eigentümerin mehrerer Reihenhäuser einer Berliner Siedlung umfangreiche bauliche Maßnahmen. Neben Maßnahmen zur Erneuerung des Hauses sollte auch der Zuschnitt der Wohnräume und des Bades verändert, ein Wintergarten mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche errichtet, der Spitzboden ausgebaut sowie die alte Veranda abgerissen und eine neue Terrasse errichtet werden. Die Eigentümerin wertete diese Maßnahmen als Modernisierung. Die Mieter eines der Reihenhäuser weigerten sich aber die Maßnahmen zu dulden. Denn nach den Baumaßnahmen sollte die bisherige Kaltmiete von ca. 463 Euro auf ca. 2.150 Euro steigen. Die Eigentümerin erhob schließlich Klage auf Duldung.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage auf Duldung ab. Seiner Ansicht nach seien die Baumaßnahmen nicht als Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB zu werten. Denn angesichts dessen, dass etwas völlig Neues geschaffen werden sollte, könne nicht mehr von einer Verbesserung der Mieträume gesprochen werden. Nachdem die Klägerin auch vor dem Landgericht Berlin erfolglos blieb, wendete sie sich an den Bundes­ge­richtshof.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Duldungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Klägerin stehe kein Duldungsanspruch gemäß § 555 d BGB zu, da die geplanten baulichen Maßnahmen nicht als Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB gewertet werden können.

Keine Modernisierung bei grundlegender Veränderung des Charakters der Mietsache

Eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme zeichne sich dadurch aus, so der Bundes­ge­richtshof, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht. Die hier geplanten Baumaßnahmen seien so weitreichend, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. Sie beschränken sich nicht auf eine bloße Verbesserung des vorhandenen Bestands.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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