21.11.2024
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Dokument-Nr. 18404

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Urteil08.02.1991Amtsgericht Frankfurt32/30 C 2122/90-48
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 1144Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1144
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Amtsgericht Frankfurt Urteil08.02.1991

Unwahre Beschreibung des Strands im Reiseprospekt rechtfertigt Reise­preis­min­derungAbweichende Beschaffenheit des Strands stellt erheblichen Reisemangel dar

Wird ein Strand in einem Reiseprospekt nicht den Tatsachen entsprechend beschrieben, so kann in der darin liegenden Abweichung der Beschaffenheit des Strands ein erheblicher Reisemangel liegen. In einem solchen Fall ist der Reisende zu einer Reise­preis­min­derung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte im Jahr 1990 für sich und seine Familie eine Reise an die "Türkische Riviera". Er entschloss sich unter anderem deswegen dazu, weil im Reisekatalog der Strand wie folgt beschrieben wurde: "[…] direkt an einem herrlichen, flach ins Meer abfallenden feinen Sandstrand […]". Tatsächlich bestand der Strand jedoch aus einem groben Sand-Kiesgemisch und fiel nicht flach zum Meer ab, sondern nach wenigen Metern steil. Der Reisende verlangte daraufhin Reisepreisminderung.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung bestand

Das Amtsgericht Frankfurt entschied zu Gunsten des Reisenden. Diesem habe ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung nach § 651 d BGB in Höhe von 20 % des Gesam­t­rei­se­preises zugestanden. Denn aufgrund der vom Prospekt abweichenden Beschaffenheit des Strands habe ein erheblicher Reisemangel vorgelegen. Wer als Urlauber aufgrund einer Beschreibung im Katalog eine Reise bucht, dürfe erwarten, dass die beschriebenen Merkmale vorhanden sind. Es müssen die Reiseleistungen erbracht werden, die mit dem Kunden vereinbart wurden.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1144/rb)

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