18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 2120

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Urteil06.07.2005Amtsgericht Duisburg35 C 210/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 1430Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1430
  • RRa 2005, 215Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2005, Seite: 215
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Duisburg Urteil06.07.2005

Reisemangel: 20 % Minderung wenn der Strand unbenutzbar istReise­ver­an­stalter kann Minderungsrecht nicht aufgrund "höherer Gewalt" ausschließen

Wenn der Strand eines Hotels in der Dominikanischen Republik unbenutzbar ist, kann der Reisende den Reisepreis um 20 % mindern. Weitere 5 % Minderung kann er geltend machen, wenn im Badezimmer Licht und Fön nicht funktionieren. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Was war gesehen? Drei Reisende hatten einen 14-tägigen All-Inklusiv Urlaub in die Dominikanische Republik (Zielgebiet Punta Cana) für 6.070,- EUR gebucht. Ihre Reise war überschattet von zahlreichen Mängeln.

Ein Hurrikan hatte den hoteleigenen Strand zerstört. Dort, wo auf dem Foto Palmenreihen stehen sollten, war der Strand teils weggespült und erheblich verunreinigt. Im Meer schwammen Palmenstücke und Bretter mit rostigen Nägeln. Der Strand konnte während des zweiwöchigen Urlaubs nicht genutzt werden. Das Gericht wertete die fehlende Nutzbarkeit des Strands als eine erhebliche Beein­träch­tigung des Urlaubs, die hier eine Reise­preis­min­derung von 20 % rechtfertige. Der Einwand des Reise­ver­an­stalters, der Hurrikan sei höhere Gewalt und er für die Mängel daher nicht verantwortlich zu machen, half ihm nicht. Gemäß § 651 m Satz 1 BGB könne ein Reise­ver­an­stalter Minde­rungs­rechte des Reisenden, die durch höhere Gewalt verursacht worden seien, nicht ausschließen. Auch der Einwand des Veranstalters, der fehlende Strand sei erst spät gerügt worden, fiel beim Gericht durch. Eine Rüge wegen der fehlenden Nutzbarkeit des Strandes sei gar nicht erforderlich gewesen, da dem Reise­ver­an­stalter der Zustand bekannt gewesen sei und dies einen so erheblichen Mangel darstelle, dass dies vom Reisenden gar nicht erst gerügt werden müsse.

Weitere 5 % Reise­preis­min­derung sprach das Gericht zu, weil das Badezimmerlicht und der Fön nicht funktionierten. Es handele sich bei dem fehlenden Licht um einen extrem lästigen Mangel.

Wegen weiterer anderer Mängel sprach das Gericht eine Reise­preis­min­derung von insgesamt 1.400,- EUR zu.

Quelle: ra-online

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