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- GE 2015, 389Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 389
- Fristlose Kündigung durch Vermieter im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter unwirksamBundesgerichtshof, Urteil04.06.2014, VIII ZR 289/13
- "Kann mich am Arsch lecken": Einmalige Beleidigung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung des MietverhältnissesLandgericht Offenburg, Urteil01.10.1985, 1 S 347/84
Amtsgericht Charlottenburg Urteil30.01.2015
Beleidigung von Mitarbeitern des Vermieters als "faul" und "talentfreie Abrissbirne" rechtfertigt nicht zwingend fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch VermieterVorliegen von geringfügigen Beleidigungen im Zusammenhang mit berechtigten Beschwerden
Beleidigt ein Mieter die Mitarbeiter seines Vermieters im Zusammenhang mit berechtigten Beschwerden in einem Faxschreiben als "faul" und auf Facebook als "talentfreie Abrissbirne", so rechtfertigt dies weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter einer Wohnung wiederholt über von einer Gartenanlage ausgehenden Lärm. Da die Vermieterin auf ihre Beschwerden nicht reagierte, bezeichneten die Mieter den Objektbetreuer in einem Faxschreiben an die Vermieterin als "faul". Zudem bezeichneten die Mieter eine Mitarbeiterin der Vermieterin nach einem Telefonat, in dem die Mitarbeiterin die Mieter anschrie, auf der Facebook-Seite der Vermieterin als "talentfreie Abrissbirne". Die Vermieterin hielt die Äußerungen für unzumutbar und kündigte daher das Mietverhältnis fristlos und ordentlich. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.
Beleidigungen rechtfertigten weder fristlose noch ordentliche Kündigung
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe weder ein Recht zur fristlosen Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB noch zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB zugestanden. Zwar sei es richtig, dass eine Beleidigung eine Straftat darstellt und zudem sowohl eine fristlose als auch ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Vorliegen von geringfügigen Beleidigungen
Es sei aber zu beachten, so das Amtsgericht weiter, dass die hier getätigten Äußerungen als nicht schwerwiegend zu bewerten waren. Beide Beleidigungen seien im Zusammenhang mit den berechtigten Beschwerden über die Lärmbelästigung geäußert worden und seien jedenfalls aus Sicht der Mieter als zutreffend eingestuft worden. Außer Betracht bleiben durfte zudem nicht, dass die Beschwerden auf der Facebook-Seite generell in einem heftigen Ton vorgebracht wurden. Insofern haben die Mieter nicht damit rechnen müssen, dass ihre Äußerungen als Kündigungsgrund angesehen werden. Angesichts der geringfügigen Beleidigungen hätte die Vermieterin die Mieter abmahnen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2015, 389/rb)
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