Dokument-Nr. 18722
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- GE 2014, 127Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 127
Amtsgericht Charlottenburg Urteil17.10.2013
Kein Recht zur Mietminderung bei erkennbar vorhersehbaren Bauarbeiten auf NachbargrundstückKeine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit der Wohnung
Ist zum Mietvertragsbeginn erkennbar, dass auf dem benachbarten Grundstück zukünftig Bauarbeiten stattfinden können, so schließt dies das Recht zur Mietminderung aus, sobald es zu Baumaßnahmen kommt. Ein Mieter muss mit zukünftigen Bauarbeiten rechnen, wenn nur eine Teilfläche des Grundstücks mit einem alten Gebäude bebaut ist und sich auf dem Rest des Grundstücks ein Parkplatz und Bäume befinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab März 2012 ihre Miete, da es aufgrund der auf dem gegenüberliegenden Grundstück stattfindenden Bauarbeiten zu einer massiven Lärmbelästigung kam. Auf dem etwa 10-15 m von der Mietwohnung entfernten Nachbargrundstück wurde ein Wohn- und Geschäftshaus neu errichtet. Zum Mietvertragsbeginn war das Grundstück nur teilweise mit einem alten Gebäude bebaut gewesen. Der Rest des Grundstücks wurde von einem Parkplatz und Bäumen eingenommen. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB zugestanden. Ein Mietmangel habe nämlich nicht vorgelegen. Von einem solchen könne nur dann ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Kein Mietmangel aufgrund Erkennbarkeit zukünftiger Bauarbeiten
Die tatsächliche Beschaffenheit sei deshalb nicht von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abgewichen, so das Amtsgericht, weil keine Mietwohnung geschuldet war, in deren Nähe keine Baumaßnahmen stattfinden sollten. Angesichts konkreter Anhaltspunkte haben die Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags damit rechnen müssen, dass es zukünftig zu Bauarbeiten kommen konnte. Solche Anhaltspunkte können darin bestehen, dass nur eine Teilfläche eines Grundstücks bebaut und dieses von einem Bauzaun umgeben ist. Zwar sei hier kein Bauzaun vorhanden gewesen. Dennoch haben die Mieter nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Bauarbeiten rechnen müssen, da nur eine Teilfläche des Grundstücks mit einem alten Gebäude bebaut und im Übrigen nur mit Bäumen bepflanzt bzw. einem Parkplatz bebaut gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (GE 2014, 127/rb)
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