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Dokument-Nr. 18593

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Urteil02.12.1983Amtsgericht Charlottenburg16 C 762/83 A
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 1984, 81Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1984, Seite: 81
  • WuM 1984, 80Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 80
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Charlottenburg Urteil02.12.1983

Ohne Vorliegen einer Behinderung darf Kinderwagen im Hausflur abgestellt werdenVermieter steht kein Anspruch auf Beseitigung zu

Wird der Durchgang eines Hausflurs durch einen abgestellten Kinderwagen nicht behindert, so steht dem Vermieter kein Beseitigungs­anspruch zu. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Mieter einer Wohnung den Kinderwagen in einer Nische des Hausflurs im Erdgeschoss ab. Die Vermieterin war damit jedoch nicht einverstanden. Sie befürchtete eine Behinderung des Durchgangs und verlangte die Beseitigung des Kinderwagens. Der Vermieter wehrte sich jedoch dagegen mit der Begründung, dass es ihm nicht zuzumuten sei jedes Mal mit seinem neun Monate alten Kind und dem Kinderwagen in die im 4. Stock gelegene Wohnung zu steigen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens zugestanden. Vielmehr habe sie dies angesichts ihrer Pflicht zur Gewährung des Gebrauchs der Mietsache sogar dulden müssen.

Fehlende Behinderung schloss Besei­ti­gungs­an­spruch aus

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Kinderwagen den Durchgang nicht behindert. Das Besei­ti­gungs­ver­langen der Vermieterin sei daher als unzulässige Rechtsausübung zu werten gewesen. Unerheblich sei zudem gewesen, dass der abgestellte Kinderwagen einen kleinen Raum mit gelagerten Reini­gungs­geräten blockierte. Denn es sei dem Hauswart zuzumuten gewesen den Kinderwagen einen Meter wegzurollen, um an die Geräte zu kommen.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/MM 1984, 81/rb)

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