Amtsgericht Charlottenburg Urteil02.12.1983
Ohne Vorliegen einer Behinderung darf Kinderwagen im Hausflur abgestellt werdenVermieter steht kein Anspruch auf Beseitigung zu
Wird der Durchgang eines Hausflurs durch einen abgestellten Kinderwagen nicht behindert, so steht dem Vermieter kein Beseitigungsanspruch zu. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Mieter einer Wohnung den Kinderwagen in einer Nische des Hausflurs im Erdgeschoss ab. Die Vermieterin war damit jedoch nicht einverstanden. Sie befürchtete eine Behinderung des Durchgangs und verlangte die Beseitigung des Kinderwagens. Der Vermieter wehrte sich jedoch dagegen mit der Begründung, dass es ihm nicht zuzumuten sei jedes Mal mit seinem neun Monate alten Kind und dem Kinderwagen in die im 4. Stock gelegene Wohnung zu steigen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens zugestanden. Vielmehr habe sie dies angesichts ihrer Pflicht zur Gewährung des Gebrauchs der Mietsache sogar dulden müssen.
Fehlende Behinderung schloss Beseitigungsanspruch aus
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Kinderwagen den Durchgang nicht behindert. Das Beseitigungsverlangen der Vermieterin sei daher als unzulässige Rechtsausübung zu werten gewesen. Unerheblich sei zudem gewesen, dass der abgestellte Kinderwagen einen kleinen Raum mit gelagerten Reinigungsgeräten blockierte. Denn es sei dem Hauswart zuzumuten gewesen den Kinderwagen einen Meter wegzurollen, um an die Geräte zu kommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/MM 1984, 81/rb)