21.11.2024
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Dokument-Nr. 15359

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Beschluss13.11.2012Amtsgericht Bühl7 C 275/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 103Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 103
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Amtsgericht Bühl Beschluss13.11.2012

Kein Anspruch auf eine einstweilige Verfügung bei Sperrung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlussesSperrung stellt keine Notsituation dar - Betroffener kann auf alternativen Zugang zum Internet und Telefonnetz verwiesen werden

Wird einem Anschluss­inhaber der Telefon- und Inter­ne­t­an­schluss gesperrt, so rechtfertigt dies nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn eine besondere Notsituation tritt nicht ein. Der Betroffene kann auf alternative Zugänge zum Internet und Telefonnetz verwiesen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einer Anschluss­in­haberin der Telefon- und Internetanschluss gesperrt. Daraufhin beantragte sie vom Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die darauf gerichtet war die Sperrung schnellst­möglich aufzuheben. Sie begründete dies damit, dass ihre Tätigkeit als Lehrerin die Nutzung des Internets erfordert habe. Diese habe auch für ihren Ehemann gegolten, der ohne Internet seine Arbeit von zu Hause aus nicht habe erledigen können. Zudem sei eine Benach­rich­tigung von Rettungskräften im Unglücksfall nicht möglich gewesen.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet

Aus Sicht des Amtsgerichts Bühl sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet gewesen. Denn es habe an einem Verfügungsgrund gefehlt.

Verfügungsgrund fehlte

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setze voraus, so das Amtsgericht weiter, dass ein Verfügungsrund vorliege. An dem Verfügungsgrund seien strenge Anforderungen zu stellen, da eine einstweilige Verfügung in gewisser Weise die Hauptsache vorwegnehme. Daher sei erforderlich, dass ohne den Erlass der Verfügung eine besondere Notsituation eintrete. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Sperrung der Anschlüsse habe keine besondere Eile gerechtfertigt. Zwar haben wirtschaftliche Schäden gedroht, eine Existenz­ge­fährdung sei aber nicht zu befürchten gewesen. Entstehen Schäden oder Kosten aufgrund der Sperrung, so seien diese im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

Alternative Zugangs­mög­lich­keiten bestanden

Darüber hinaus habe der Anschluss­in­haberin nach Auffassung des Gerichts alternative Zugangs­mög­lich­keiten zum Internet und Telefonnetz zur Verfügung gestanden, wie etwa die Handynutzung oder die Nutzung des Internets durch einen Stick.

Quelle: Amtsgericht Bühl, ra-online (zt/CR 2013, 103/rb)

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