Dokument-Nr. 15359
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- CR 2013, 103Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 103
Amtsgericht Bühl Beschluss13.11.2012
Kein Anspruch auf eine einstweilige Verfügung bei Sperrung des Telefon- und InternetanschlussesSperrung stellt keine Notsituation dar - Betroffener kann auf alternativen Zugang zum Internet und Telefonnetz verwiesen werden
Wird einem Anschlussinhaber der Telefon- und Internetanschluss gesperrt, so rechtfertigt dies nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn eine besondere Notsituation tritt nicht ein. Der Betroffene kann auf alternative Zugänge zum Internet und Telefonnetz verwiesen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einer Anschlussinhaberin der Telefon- und Internetanschluss gesperrt. Daraufhin beantragte sie vom Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die darauf gerichtet war die Sperrung schnellstmöglich aufzuheben. Sie begründete dies damit, dass ihre Tätigkeit als Lehrerin die Nutzung des Internets erfordert habe. Diese habe auch für ihren Ehemann gegolten, der ohne Internet seine Arbeit von zu Hause aus nicht habe erledigen können. Zudem sei eine Benachrichtigung von Rettungskräften im Unglücksfall nicht möglich gewesen.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet
Aus Sicht des Amtsgerichts Bühl sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet gewesen. Denn es habe an einem Verfügungsgrund gefehlt.
Verfügungsgrund fehlte
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setze voraus, so das Amtsgericht weiter, dass ein Verfügungsrund vorliege. An dem Verfügungsgrund seien strenge Anforderungen zu stellen, da eine einstweilige Verfügung in gewisser Weise die Hauptsache vorwegnehme. Daher sei erforderlich, dass ohne den Erlass der Verfügung eine besondere Notsituation eintrete. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Sperrung der Anschlüsse habe keine besondere Eile gerechtfertigt. Zwar haben wirtschaftliche Schäden gedroht, eine Existenzgefährdung sei aber nicht zu befürchten gewesen. Entstehen Schäden oder Kosten aufgrund der Sperrung, so seien diese im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.
Alternative Zugangsmöglichkeiten bestanden
Darüber hinaus habe der Anschlussinhaberin nach Auffassung des Gerichts alternative Zugangsmöglichkeiten zum Internet und Telefonnetz zur Verfügung gestanden, wie etwa die Handynutzung oder die Nutzung des Internets durch einen Stick.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Amtsgericht Bühl, ra-online (zt/CR 2013, 103/rb)
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