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Dokument-Nr. 15946

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Beschluss20.02.2013Amtsgericht Lüneburg53 C 22/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 304Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 304
  • MMR 2013, 404Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 404
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Lüneburg Beschluss20.02.2013

Freischaltung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses durch einstweilige Verfügung möglichBesondere Dringlichkeit muss dargelegt werden

Ist die Freischaltung des Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses besonders dringend, da sonst erhebliche, unzumutbare Nachteile entstehen, so kann die Freischaltung mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Anwaltskanzlei durch eine einstweilige Verfügung von ihrem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leister die schnellst mögliche Freischaltung ihres Telefon- und Inter­ne­t­an­schlusses.

Freischaltung durch einstweilige Verfügung war zulässig

Das Amtsgericht Lüneburg hielt den Antrag auf einstweilige Verfügung für gerechtfertigt und gab dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen auf, binnen 24 Stunden nach Erhalt der Verfügung die Kommu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen freizuschalten. Wegen der besonderen Dringlichkeit kam es weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einer Anhörung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens.

Besondere Dringlichkeit lag vor

Durch den Vortrag der Kanzlei habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts eine besondere Dringlichkeit ergeben. Eine Entscheidung erst nach mündlicher Verhandlung oder Anhörung hätte zu erheblichen, unzumutbaren Nachteilen geführt.

Quelle: Amtsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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