21.11.2024
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Amtsgericht Bingen Urteil17.12.2015

Verbraucher nicht zur Vorfinanzierung von vom Verkäufer noch zu erwerbenden Eintrittskarten verpflichtetAGB-Klausel zu einer solchen Vorleis­tungs­pflicht unwirksam

Ist der Käufer von Eintrittskarten nach den AGB des Verkäufers faktisch dazu verpflichtet, den Kauf der Eintrittskarten durch den Verkäufer vorzu­fi­nan­zieren, ist die entsprechende Vorleis­tungs­klausel gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2013 bestellte ein Verbraucher über eine Internetseite zwei Tickets für ein Formel 1-Rennen zum Preis von 588,75 EUR. Das Rennen sollte im Januar 2014 in Hockenheim stattfinden. Entsprechend einer Klausel in den AGB verlangte der Verkäufer bereits im Januar 2014 die Bezahlung der Tickets. Damit war der Verbraucher aber nicht einverstanden und weigerte sich daher zu zahlen. Der Verkäufer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Vorleistung

Das Amtsgericht Bingen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Vorleistung durch den Beklagten zu. Die Vorleis­tungs­pflicht aus einer Klausel der AGB sei gemäß § 307 BGB unwirksam.

Vorleis­tungs­pflicht zwecks Vorfinanzierung des Ticketkaufs unzulässig

Vorleis­tungs­klauseln können wirksam sein, so das Amtsgericht, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben sei und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Dies sei etwa bei Eintrittskarten für Kino- oder Theaterbesuche der Fall, in dem das Geld in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Erhalt der Karte hingegeben werde. Etwas anderes gelte aber, wenn die Vorleistung der Vorfinanzierung des Ticketkaufs durch den Verkäufer dienen soll. So liege der Fall hier. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Ticket­be­stellung durch den Beklagten noch nicht im Besitz der Karten gewesen. Der Beklagte habe also den Kaufpreis ohne entsprechende Sicherheit und unter Tragung des Insol­venz­risikos des Klägers vorfinanzieren müssen.

Quelle: Amtsgericht Bingen, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 633/rb)

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