23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25564

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Urteil11.12.2017Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg7 C 39/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 92Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 92
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil11.12.2017

Langjährige Freundschaft und gemeinsame Haushalts­führung begründen Eintrittsrecht des Mitbewohners nach Tod des WohnungsmietersVorhandensein einer exklusiven Nähe- oder Liebesbeziehung nicht erforderlich

Stirbt der Wohnungsmieter, so steht dem Mitbewohner ein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB zu, wenn zwischen ihm und dem Mieter eine langjährige Freundschaft bestand und beide einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Eine exklusive Nähe- oder Liebesbeziehung ist nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 zog ein Mann als Untermieter mit Zustimmung der Vermieterin zu seinem Freund, der Hauptmieter der Wohnung war. Zwischen beiden bestand ein enges freund­schaft­liches Verhältnis. Sie wollten zusammen wohnen und gemeinsam eine Wohnge­mein­schaft bilden, um auch im höheren Alter füreinander einzustehen. In der Folgezeit führten beide einen gemeinsamen Haushalt. Sie schafften sich gemeinsame Haushaltsgeräte und weitere Einrich­tungs­ge­gen­stände an und organisierten eine gemeinsame Haushaltskasse und gemeinsame Einkäufe. Zudem gestalteten sie ihre Freizeit und kochten zusammen. Im Jahr 2015 verstarb jedoch der Hauptmieter. Der Mitbewohner wollte daraufhin in den Mietvertrag der Wohnung eintreten. Da die Vermieterin dies hingegen ablehnte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zum Eintritt in Mietvertrag

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mitbewohners. Ihm stehe nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag zu. Denn er habe mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen, auf Dauer angelegten Haushalt geführt. Auf das Vorliegen eines exklusiven Nähe- oder Liebes­ver­hält­nisses komme es nicht an. Dies ergebe sich bereits aus der Geset­zes­be­gründung, wonach "auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim" ausreiche.

Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2018, 92/rb)

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