Dokument-Nr. 25803
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- DWW 2016, 142Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2016, Seite: 142
- GE 2016, 195Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 195
- WuM 2016, 107Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 107
- ZMR 2016, 289Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 289
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 122 C 69/14
Landgericht Berlin Hinweisbeschluss17.12.2015
Eintritt in das Mietverhältnis aufgrund Vater-Sohn-ähnlicher Beziehung mit verstorbenem MieterVorliegen einer intimen Liebesbeziehung keine Voraussetzung für Eintrittsrecht
Hat eine Person 20 Jahre lang in einer Vater-Sohn-ähnlichen Beziehung mit dem verstorbenen Wohnungsmieter zusammengelebt, so begründet dies ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB. Auf das Vorliegen einer intimen Liebesbeziehung kommt es dabei nicht an. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 1995 lebte ein Wohnungsmieter mit einem 26 Jahre jüngeren Mann in Berlin zusammen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen den beiden eine Vater-Sohn-ähnliche Beziehung. Nachdem der Mieter im April 2014 verstarb, wollte sein Mitbewohner in den Mietvertrag eintreten. Dies lehnte aber der Vermieter ab. Seiner Meinung nach sei für ein Eintrittsrecht des Mitbewohners erforderlich, dass zwischen ihm und dem verstorbenen Mieter eine intime Liebesbeziehung bestanden habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Vermieter erhob daher Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Vermieters zurückzuweisen. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da der Mitbewohner gemäß § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters eingetreten sei. Der Mitbewohner habe mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt.
Eintrittsrecht knüpft nicht an Vorliegen einer intimen Liebesbeziehung
Das Eintrittsrecht nach § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB knüpfe nach Auffassung des Landgerichts nicht an das Vorliegen einer intimen Liebesbeziehung. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialen. So habe der Gesetzgeber mit der Schaffung des Eintrittsrechts auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim im Blick gehabt. Derart begründete Haushalts- und Lebensgemeinschaften seien aber gerade nicht von einer Exklusivität gekennzeichnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2016/ 289/rb)
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