Landgericht Berlin Urteil08.02.2017
Untermietvertrag schließt nicht Eintritt des Kindes des verstorbenen Mieters in Mietvertrag ausFür Eintritt genügt gemeinsames Leben im Haushalt
Stirbt ein Wohnungsmieter, so tritt das im Haushalt lebende Kind auch dann gemäß § 563 Abs. 2 BGB in den Mietvertrag ein, wenn zwischen dem Mieter und seinem Kind ein Untermietvertrag bestand. Für den Eintritt genügt es, dass das Kind im Haushalt des verstorbenen Mieters lebte. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 nahm die Mieterin eines Reihenendhauses in Berlin ihre Tochter und deren Ehemann auf. In diesem Zusammenhang schloss sie mit Genehmigung der damaligen Vermieter mit ihrer Tochter einen Untermietvertrag ab. Diese lebte fortan mit ihrem Ehemann im Haushalt ihrer Mutter und pflegte diese später bis zu ihrem Tod. Nach dem Tod der Mutter weigerte sich der neue Vermieter den Eintritt der Tochter in das Mietverhältnis anzuerkennen. Er sprach im März 2015 eine Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe des Reihenendhauses. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Reihenendhauses zu, da die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.
Unwirksame Kündigung aufgrund Eintritts in Mietvertrag
Der Vermieter habe nicht gemäß § 564 Satz 2 BGB kündigen dürfen, so das Landgericht. Denn die Tochter der verstorbenen Mieterin sei nach § 563 Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eingetreten. Diese habe zusammen mit der Mieterin in einem Haushalt gelebt. Eine gemeinsame Haushaltsführung sei nicht erforderlich. Der zwischen der Tochter und der Mieterin bestandene Untermietvertrag habe nichts an dem gemeinsamen Haushalt geändert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)