18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25455

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Urteil31.03.2015Amtsgericht Hamburg-St. Georg922 C 245/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2015, 937Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 937
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Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil31.03.2015

Kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag für Ehefrau des verstorbenen Mieters bei fehlendem Lebens­mit­telpunkt der Eheleute in WohnungVermieter kann Mietvertrag mit Ehefrau als Erbin kündigen

Der Ehefrau des verstorbenen Mieters einer Wohnung steht kein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 1 BGB zu, wenn die Eheleute seit Jahrzehnten nicht ihren Lebens­mit­telpunkt in der Wohnung hatten. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietverhältnis mit der Ehefrau als Erbin gemäß § 564 BGB kündigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar lebte seit 30 Jahren in Mexiko. Dort befand sich die Firma des Ehemanns und der Lebensmittelpunkt der Eheleute. Der Ehemann war zudem seit 1987 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Diese wurde von den Eheleuten für ca. vier bis fünf Monate im Jahr für geschäftliche und private Zwecke genutzt. Außerdem verfügte die Ehefrau über eine Eigen­tums­wohnung in Hamburg. Nachdem der Ehemann im Mai 2013 in Mexiko verstarb, beabsichtigte die Ehefrau in den Mietvertrag über die Wohnung des verstorbenen Ehemanns einzutreten. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig. Ihrer Meinung nach sei die Ehefrau allein aufgrund ihrer Erbenstellung in den Mietvertrag eingetreten. Die Vermieterin kündigte daher den Mietvertrag und musste nachfolgend auf Räumung und Herausgabe der Wohnung klagen.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Vermieterin habe gemäß § 564 BGB das Mietverhältnis mit der Ehefrau als Erbin des verstorbenen Mieters kündigen dürfen. Der Ehefrau stehe kein Eintrittsrecht nach § 563 BGB zu.

Kein Eintrittsrecht der Ehefrau in den Mietvertrag

Das Eintrittsrecht der Ehefrau in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters solle nach Auffassung des Amtsgerichts den Lebens­mit­telpunkt der Eheleute schützen. Der überlebende Ehegatte solle in das Mietverhältnis eintreten können, auch wenn er nicht Erbe geworden sei oder die Erbschaft ausgeschlagen habe. Ziel der Regelung sei es, dem Ehegatten die den Lebens­mit­telpunkt bildende Wohnung zu erhalten. Vorliegend haben die Eheleute in der Wohnung aber nicht ihren gemeinsamen Lebens­mit­telpunkt gebildet. Ihr Lebens­mit­telpunkt habe sich in Mexiko befunden.

Kein Schutzbedürfnis der Ehefrau

Die Ehefrau sei nach Ansicht des Amtsgerichts ohnehin nicht schutzbedürftig. Ihre Verbundenheit zu ihrer Heimat Hamburg sei nicht an das unmittelbare Umfeld der Wohnung gebunden. Der Ehefrau habe für Aufenthalte in Hamburg eine Eigen­tums­wohnung zur Verfügung gestanden.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (vt/rb)

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