21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27883

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Urteil19.12.2018Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg3 C 178/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1036Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1036
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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil19.12.2018

Keine Mietminderung wegen unerheblicher Verschattung eines Balkons durch nachträglich an darüber liegende Wohnung angebrachte DachterrasseAusschluss des Minde­rungs­rechts wegen unerheblicher Minderung der Ge­brauchs­tauglich­keit

Wird ein Balkon dadurch leicht verschattet, dass an der darüber liegenden Dachge­schoss­wohnung eine Terrasse angebracht wird, liegt darin eine nur unerhebliche Minderung der Ge­brauchs­tauglich­keit der Wohnung. Ein Recht zur Mietminderung besteht gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mieterin einer im 5. Obergeschoss liegenden Wohnung in Berlin eine Mietminderung. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin an der darüber liegenden Dachge­schoss­wohnung eine Dachterrasse anbauen ließ. Die Wohnungs­mieterin bemängelte nunmehr eine Verschattung ihres unter der Terrasse liegenden Balkons und der Wohnung. Die Wohnung der Mieterin hatte eine süd- bzw. südöstliche Ausrichtung.

Kein Anspruch auf Mietminderung wegen einer Verschattung

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Recht zur Mietminderung zu. Es liege allenfalls eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung vor, welche gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zu einer Minderung berechtige. Einen minde­rungs­re­le­vanten Mangel durch die Verschattung des Balkons und der Wohnung habe die Mieterin nicht darlegen können. Es sei zudem davon auszugehen, dass aufgrund der je nach Jahreszeit variierenden Sonnen­höchst­stände gerade in den lichtärmeren Zeiten Frühjahr, Herbst und Winter die Sonne ohnehin nicht so hoch stehe, als dass die über der Wohnung der Mieterin liegende Terrasse zu einer relevanten Verschattung führen würde. Ferner wirke sich im Sommer die Überdachung als sommerlicher Wärmeschutz gebrauchs­wert­er­höhend aus.

Erfolglosigkeit der Berufung

Die Berufung der Mieterin vor dem Landgericht Berlin blieb erfolglos.

Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 1036/rb)

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