Dokument-Nr. 27883
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- GE 2019, 1036Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1036
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil19.12.2018
Keine Mietminderung wegen unerheblicher Verschattung eines Balkons durch nachträglich an darüber liegende Wohnung angebrachte DachterrasseAusschluss des Minderungsrechts wegen unerheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit
Wird ein Balkon dadurch leicht verschattet, dass an der darüber liegenden Dachgeschosswohnung eine Terrasse angebracht wird, liegt darin eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung. Ein Recht zur Mietminderung besteht gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Mieterin einer im 5. Obergeschoss liegenden Wohnung in Berlin eine Mietminderung. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin an der darüber liegenden Dachgeschosswohnung eine Dachterrasse anbauen ließ. Die Wohnungsmieterin bemängelte nunmehr eine Verschattung ihres unter der Terrasse liegenden Balkons und der Wohnung. Die Wohnung der Mieterin hatte eine süd- bzw. südöstliche Ausrichtung.
Kein Anspruch auf Mietminderung wegen einer Verschattung
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Recht zur Mietminderung zu. Es liege allenfalls eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung vor, welche gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zu einer Minderung berechtige. Einen minderungsrelevanten Mangel durch die Verschattung des Balkons und der Wohnung habe die Mieterin nicht darlegen können. Es sei zudem davon auszugehen, dass aufgrund der je nach Jahreszeit variierenden Sonnenhöchststände gerade in den lichtärmeren Zeiten Frühjahr, Herbst und Winter die Sonne ohnehin nicht so hoch stehe, als dass die über der Wohnung der Mieterin liegende Terrasse zu einer relevanten Verschattung führen würde. Ferner wirke sich im Sommer die Überdachung als sommerlicher Wärmeschutz gebrauchswerterhöhend aus.
Erfolglosigkeit der Berufung
Die Berufung der Mieterin vor dem Landgericht Berlin blieb erfolglos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 1036/rb)
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