18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25094

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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Beschluss27.03.2014

Zurückweisung eines Schei­dungs­antrags aufgrund Verlustes des Aufent­halts­rechts einer an Alzheimer erkrankten, in Pflegeheim befindlichen EhefrauEhescheidung stellt unzumutbare Härte für Ehefrau dar

Führt eine Ehescheidung zum Verlust des Aufent­halts­rechts einer an Alzheimer erkrankten und im Pflegeheim befindlichen Ehefrau, so stellt dies für die Ehefrau eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1568 BGB dar. Der Schei­dungs­antrag muss somit zurückgewiesen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2002 schloss ein deutscher Staats­an­ge­höriger mit einer syrischen Staats­an­ge­hörigen in Syrien die Ehe und zog mit ihr nach Berlin. Im Jahr 2010 erkrankte die Ehefrau an Alzheimer und wurde infolge dessen in ein Pflegeheim verbracht. Der Ehemann beantragte schließlich im Jahr 2013 die Scheidung und begründete dies damit, dass er keine eheliche Bindung mehr fühle.

Unzumutbare Härte begründet Aufrecht­er­haltung der Ehe

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen den Ehemann und wies daher den Schei­dungs­antrag zurück. Die Scheidung der Ehe stelle für die Ehefrau eine schwere Härte im Sinne von § 1568 BGB dar. Aufgrund des drohenden Verlustes des Aufent­halts­rechts der Ehefrau durch die Scheidung überwiege ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe deutlich das Interesse des Ehemanns an der Ehescheidung. Die Ehefrau könne existentielle Gründe für ihr Interesse vorweisen, während der Ehemann keine besonderen Gründe für die Scheidung anführen könne.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)

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