21.11.2024
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Amtsgericht Bad Iburg Urteil12.11.2021

Nutzung von Überwa­chungs­kameras bereits bei objektiv ernsthafter Befürchtung einer Überwachung seitens der Nachbarn unzulässigUnterlassungs­anspruch bei Beein­träch­tigung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts

Anlässlich einer nachbarlichen Streitigkeit entschied das Amtsgericht Bad Iburg, dass ein Anspruch der Nachbarn auf Entfernung von Überwa­chungs­kameras bereits besteht, wenn diese eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten haben.

Die Parteien bewohnen je zur Hälfte ein Doppelhaus in ländlicher Umgebung. Der Beklagte brachte im Sommer 2020 zwei Video­über­wa­chungs­kameras auf seinem Grundstück an, welche neben Daten­spei­cherungs- und -verar­bei­tungs­funktion auch Objekte sowie Personen erkennen und Perso­nen­zäh­lungen nach Geschlecht und Alter in Echtzeit vornehmen können.

Eine dieser Kameras erfasste den Einfahrts­bereich samt Zufahrt, während die andere auf hinter dem Haus belegene Felder und den auf der Rückseite des Hauses angelegten Garten gerichtet war. Aufgrund ihrer Position waren beide Geräte grundsätzlich dazu in der Lage, das klägerische Grundstück zu erfassen.

Der Beklagte gab an, alle nicht auf seinem Grundstück belegenen und von den Kameras erfassten Bereiche würden verpixelt.

Unter­las­sungs­an­spruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

Das Amtsgericht Bad Iburg hingegen nahm einen von der tatsächlichen Überwachung des klägerischen Grundstücks unabhängigen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG an und verurteilte den Beklagten, die Kameras zu entfernen oder ihre Linsenbereiche außerhalb des Sichtfelds des klägerischen Grundstücks zu positionieren. Ein aus der Beein­träch­tigung ihres allgemeinen Persön­lich­keits­rechts resultierender Unter­las­sungs­an­spruch der Klägerin könne bereits bestehen, sobald diese eine Überwachung mittels Überwa­chungs­kameras im Sinne eines "Überwa­chungs­drucks" objektiv ernsthaft befürchten müsse.

Dies sei hier aufgrund der Ausrichtung der Kameras der Fall gewesen, wobei es auf eine Verpixelung der erfassten Bereiche nicht ankomme, die zudem aufgehoben werden könne und als solche für die Klägerin nicht ersichtlich sei. Hinzu kam hier das zerrüttete nachbar­schaftliche Verhältnis, welches eine konkrete Befürchtung der Überwachung seitens der Klägerin objektiv nachvollziehbar erscheinen lasse.

Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, ra-online (pm/cc)

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