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Dokument-Nr. 33737

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Beschluss01.02.2023Amtsgericht München171 C 11188/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 41Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 41
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Beschluss01.02.2023

Verdacht der Grund­stücks­überwachung durch Wildkamera des Nachbarn begründet Unter­lassungs­anspruchWieder­ho­lungs­gefahr trotz Entfernung der Kamera

Ist eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachba­r­grund­stücks besteht, so begründet dies einen Unter­lassungs­anspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2022 stellte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin in Bayern auf ihrer Terrasse eine Wildüber­wa­chungs­kamera auf. Diese Kamera war von der Terrasse des Nachba­r­grund­stücks aus optisch wahrnehmbar. Sie war so ausgerichtet, dass eine Abdeckung des Nachba­r­grund­stücks möglich erschien. Da sich die Nachbarn seit August 2020 im Streit befanden, befürchtete die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks überwacht zu werden und machte daher im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch geltend. Diesen gab das Amtsgericht München statt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie führte aus, dass sie mit der Kamera lediglich ihren Garten kontrollieren wolle.

Anspruch auf Unterlassung wegen möglicher Überwachung

Das Amtsgericht München bestätigte seine Entscheidung. Der Antragstellerin stehe der Unter­las­sungs­an­spruch wegen einer Verletzung des Persön­lich­keits­rechts zu. Die Kamera sei so positioniert gewesen, dass die Antragstellerin zu der Ansicht habe gelangen können, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Der Unter­las­sungs­an­spruch entfalle nicht dadurch, dass die Kamera inzwischen entfernt wurde und die Antragsgegnerin zugesichert hat, diese nicht mehr aufzustellen. Dadurch werde die indizierte Wieder­ho­lungs­gefahr nicht beseitigt.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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