Im zugrunde liegenden Fall fühlten sich die Mieter eines Mehrfamilienhauses durch die Geräusche des Nachbarn, die dieser durch Urinieren im Stehen verursachte, gestört. Sie klagten vor dem Amtsgericht Wuppertal und forderten Ruhe.
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB würde voraussetzen, dass die Kläger über ein normales Maß hinaus durch vermeidbare Geräusche gestört werden.
Da in einem Mehrfamilienhaus zwangsläufig jeder Bewohner selber Geräusche verursache und seinerseits gelegentlich durch Geräusche anderer gestört werde, setze ein Unterlassungsanspruch jeweils eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus und könne nur durchgreifen, wenn die Geräuschbelästigung die mit normalen Lebensvorgängen verbundene Geräuschentwicklung deutlich überschreite und deshalb nicht hingenommen werden müsse.
Unterschiedliche Techniken des Urinierens gingen mit einer unterschiedlicher Geräuschentwicklung einher. Dem Beklagten insoweit Vorschriften zu machen, würde einen Eingriff in ihre Intimsphäre darstellen, welcher abzulehnen sei, führte das Gericht aus.
Letztlich ist die Toilettenbenutzung zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden. "Wer wollte entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist?", fragte sich das Gericht.
Menschen, die in einem hellhörigen Haus miteinander wohnen, bekämen zwangsläufig mehr Lebensäußerungen voneinander mit, als Personen, die in einem gut geräuschisolierten Haus leben. Dieser Umstand könne "nur mit Gelassenheit ertragen werden"; er könne nicht dazu führen, dass einzelnen Mitbewohner bis in intimste Lebensbereiche hinein Vorschriften gemacht würden, führte das Gericht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (pt)