Amtsgericht Würzburg Urteil17.05.2010
Wirksame Kleinreparaturklausel bei Beschränkung der Einzelreparaturkosten auf 110 EURMieter muss Kosten für Reparatur von Rollläden tragen
Eine Kleinreparaturklausel ist wirksam, wenn die Kosten pro Einzelreparatur auf 110 EUR beschränkt werden und wenn der jährliche Höchstbetrag nicht 8 % der Jahresgrundmiete bzw. 500 EUR übersteigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung die Kosten für die Reparatur der Rollläden in Höhe von einmal ca. 63 EUR und dann nochmal ca. 70 EUR tragen. Die Vermieterin verwies in diesem Zusammenhang auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, wonach die Mieter verpflichtet waren, die Kosten für die Behebung von kleineren Schäden bis zu einem Betrag von 110 EUR zu zahlen. Der Gesamtbetrag an Kleinreparaturkosten durfte nach der Klausel jedoch nicht 8 % der Jahresgrundmiete bzw. einen Betrag von 500 EUR übersteigen. Da die Mieter die Wirksamkeit der Klausel anzweifelten, weigerten sie sich für die Reparaturkosten aufzukommen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bestand
Das Amtsgericht Würzburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe die Erstattung der Reparaturkosten verlangen dürfen. Das Gericht erachtete die Kleinreparaturklausel für wirksam und verwies zur Begründung auf das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 29.03.2005 (Az. 116 C 196/05).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2015
Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)