21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21392

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Urteil06.03.2008Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel31 C 306/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2008, 976Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 976
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil06.03.2008

Unwirksamkeit einer Klein­reparatur­klausel aufgrund unzulässigen Höchstbetrags von 200 Euro pro EinzelreparaturAls angemessen gilt ein Höchstbetrag von 60 bis 100 Euro

Durch eine Klein­reparatur­klausel im Mietvertrag können zwar Kosten einer Kleinreparatur auf den Mieter abgewälzt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn unter anderem der Höchstbetrag pro Einzelreparatur begrenzt wird. Als angemessen gilt ein Betrag von 60 bis 100 Euro. 200 Euro sind dagegen deutlich zu viel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietver­trags­parteien Streit darüber, ob die Mieter einer Wohnung die Kosten einer Kleinreparatur in Höhe von fast 35 Euro tragen mussten. Der Vermieter verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach Klein­re­pa­raturen bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro der Mieter zu tragen habe.

Klein­re­pa­ra­tur­klausel grundsätzlich zulässig

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel führte zu dem Fall aus, dass die Abwälzung von Klein­re­pa­ra­tur­kosten auf den Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag grundsätzlich zulässig sei. Da eine derartige Klausel aber vom Grundsatz abweiche, dass der Vermieter die Kosten zur Erhaltung der Mietsache des zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Zustands zu tragen habe (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), müsse sie einige Beschränkungen aufweisen.

Kleinreparatur darf nicht mehr als 60 bis 100 Euro kosten

Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfe eine Kleinreparatur unter anderem nicht mehr als 60 bis 100 Euro kosten. Ein Höchstbetrag von 200 Euro sei dagegen deutlich überhöht und somit als unangemessen anzusehen. Somit sei die hier in Rede stehende Kleinreparaturklausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 BGB unwirksam gewesen. Die Mieter haben daher nicht die Kosten der Kleinreparatur in Höhe von fast 35 Euro tragen müssen.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (vt/rb)

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