21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8459

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Amtsgericht Wetzlar Urteil02.12.2008

VG Wetzlar: Anspruch auf Schön­heits­re­pa­raturen verjährtGesetzliche Verjäh­rungsfrist bei Renovie­rungs­bedarf muss beachtet werden

Der Anspruch des Mieters auf die Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen verjährt nach drei Jahren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Wetzlar.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer preisgebundenen Neubauwohnung gegen ihre Vermieterin. In dieser Wohnung wohnte sie seit 1995. Während der gesamten Zeit – also seit 13 Jahren – war keine einzige Schön­heits­re­paratur durchgeführt worden. Seit spätestens 2000 befand sich die Wohnung jedoch in einem renovie­rungs­be­dürftigen Zustand. Die Vermieterin argumentierte unter anderem, dass der Anspruch der Mieterin verjährt sei.

Mieterin hat nach acht Jahren keinen Anspruch mehr auf Schön­heits­re­paratur

Die Richter wiesen die Klage der Mieterin ab. Grundsätzlich habe diese einen Anspruch auf die Vornahme der Schönheitsreparaturen, dieser sei jedoch in der Tat verjährt. Beide Seiten waren darüber einig, dass der Renovie­rungs­bedarf bereits im Jahr 2000 vorlag und damit seit rund acht Jahren. Die gesetzliche Verjäh­rungsfrist beträgt dagegen lediglich drei Jahre.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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