21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 273

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Urteil19.01.2005BundesgerichtshofVIII ZR 114/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2005, 144Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2005, Seite: 144
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Bundesgerichtshof Urteil19.01.2005

BGH zur Verjährung von Schön­heits­re­pa­raturenFrist beginnt mit Rückgabe der Wohnung zu laufen

Zum Ende eines Mietver­hält­nisses gibt es häufig Streit um die Schön­heits­re­pa­raturen. Ist der Vermieter der Ansicht, wegen unterbliebener Renovie­rungs­a­r­beiten Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den ausgezogenen Mieter zu haben, so muss er diese - notfalls gerichtlich - innerhalb von 6 Monaten geltend machen.

Bisher war unklar, ab wann die Sechs­mo­natsfrist zu laufen beginnt. Erst ab Entstehung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs, also wenn der Mieter eine ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen oder ab dem Zeitpunkt an dem der Mieter dem Vermieter die Wohnung zurückgegeben hat?

Der BGH entschied, dass die Verjährung mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Vermieter die Wohnung vom Mieter zurückerhält.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

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