Dokument-Nr. 273
Permalink https://urteile.news/
- MietRB 2005, 144Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2005, Seite: 144
Bundesgerichtshof Urteil19.01.2005
BGH zur Verjährung von SchönheitsreparaturenFrist beginnt mit Rückgabe der Wohnung zu laufen
Zum Ende eines Mietverhältnisses gibt es häufig Streit um die Schönheitsreparaturen. Ist der Vermieter der Ansicht, wegen unterbliebener Renovierungsarbeiten Schadensersatzansprüche gegen den ausgezogenen Mieter zu haben, so muss er diese - notfalls gerichtlich - innerhalb von 6 Monaten geltend machen.
Bisher war unklar, ab wann die Sechsmonatsfrist zu laufen beginnt. Erst ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs, also wenn der Mieter eine ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen oder ab dem Zeitpunkt an dem der Mieter dem Vermieter die Wohnung zurückgegeben hat?
Der BGH entschied, dass die Verjährung mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Vermieter die Wohnung vom Mieter zurückerhält.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2005
Quelle: ra-online, BGH
der Leitsatz
BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil273
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.