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- zfs 2015, 592Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 592
Amtsgericht Weißenfels Beschluss03.09.2015
Betroffener eines Bußgeldbescheids kann von Behörde Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form verlangenHerausgabe zur effektiven Verteidigung gegen vorgeworfener Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich
Dem Betroffenen eines Bußgeldbescheids wegen einer behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung steht gegen die Verwaltungsbehörde ein Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zu. Denn nur so kann er sich gegen den Vorwurf effektiv zur Wehr setzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer im Januar 2015 durch einen Bußgeldbescheid vorgeworfen, auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Er sollte daher eine Geldbuße in Höhe von 120 EUR zahlen. Die Geschwindigkeitsmessung wurde durch das Gerät ES 3. der Firma ESO GmbH vorgenommen. Um die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, verlangte der Verteidiger des Betroffenen von der Verwaltungsbehörde die Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form. Da sich die Behörde weigerte dem nachzukommen, stellte der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form
Das Amtsgericht Weißenfels entschied zu Gunsten des Betroffenen. Ihm stehe gegen die Verwaltungsbehörde aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs ein Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zu.
Herausgabe zur effektiven Verteidigung gegen vorgeworfener Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich
Bei einem standardisierten Messfahren obliege es dem Betroffenen, so das Amtsgericht, konkrete und einer Beweiserhebung zugänglichen Umstände zu einem Messfehler vorzutragen. Dazu bedürfe es zunächst der Einsicht in das Messprotokoll und den Eichschein des Messgeräts, in die Bedienungsanleitung sowie in die erforderlichen Fotos. Zudem müsse dem Betroffenen auf sein Verlangen hin die bei der Messung erstellte Messdatei zugänglich gemacht werden, um unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen eventuelle Messfehler entdecken und im Verfahren substantiiert behaupten zu können. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass ein zentrales Anliegen des rechtsstaatlich geordneten Bußgeldverfahrens die Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils sei.
Verschlüsselung der Daten durch Hersteller steht Herausgabeverlangen nicht entgegen
Für das Herausgabeverlangen des Betroffenen sei es nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich, dass die Daten durch den Hersteller verschlüsselt werden und derzeit lediglich dieser zur Entschlüsselung in der Lage sei. Denn die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, stehe der Behörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 27.08.2014 - 6 U 3/14 -). Es sei daher Sache der Verwaltungsbehörde, die Rohdaten in unverschlüsselter Form zu beschaffen und dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Sei die Behörde dazu nicht in der Lage, könne von der Möglichkeit des § 69 Abs. 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Gebrauch gemacht werden.
Betroffener muss sich nicht an Gerätefirma wenden
Der Betroffene müsse die unverschlüsselten Rohdaten nach Ansicht des Gerichts nicht von der Gerätefirma anfordern. Denn diese sei zu einer Herausgabe an den Betroffenen nicht berechtigt, da sie keine Befugnis habe, über diese Daten zu verfügen (andere Ansicht: AG Kassel, Beschl. v. 27.02.2015 - 381 OWi - 9673 JS 32833/14 -.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2017
Quelle: Amtsgericht Weißenfels, ra-online (vt/rb)
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