21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24063

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Amtsgericht Kassel Beschluss27.02.2015

Betroffener hat Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten aus einer Ge­schwindig­keits­messungHerausgabe in unver­schlüs­selter Form an Verteidiger oder Sach­verständigen­büro

Der Betroffene einer Ge­schwindig­keits­messung hat gegen die Gerätefirma einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten in unver­schlüs­selter Form. Die Herausgabe kann direkt an den Verteidiger oder an ein von ihm benanntes Sach­verständigen­büro erfolgen. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Streitfall geriet ein Autofahrer im Januar 2014 in eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ES 3.. Im anschließenden Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren verlangte er die Herausgabe der Rohmessdaten von der Gerätefirma. Die Firma, in dessen Besitz sich die Messdaten befanden, verweigerte sich aber dieser Aufforderung nachzukomen, so dass der Fall vor Gericht kam.

Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten in unver­schlüs­selter Form

Das Amtsgerichts Kassel entschied zu Gunsten des Betroffenen und verpflichtete die Firma, die Rohmessdaten in unver­schlüs­selter Form herauszugeben. Die Herausgabe konnte direkt an den Verteidiger oder an ein von ihm benanntes Sachver­stän­di­genbüro erfolgen. Im Falle der Weigerung der Herausgabe drohte das Gericht mit einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlag­nah­me­a­n­ordnung.

Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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