Dokument-Nr. 19241
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- GE 2014, 1458Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1458
- WuM 2015, 50Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 50
Amtsgericht Wedding Urteil27.08.2014
Zeitgleicher Abschluss von Mietvertrag über Garten und Wohnung schließt separate Kündigung des Gartenmietvertrags ausZwischen beiden Mietverträgen besteht eine rechtliche Einheit
Wird zum gleichen Zeitpunkt sowohl der Mietvertrag über die Wohnung als auch über den Mietergarten abgeschlossen und befindet sich der Garten auf demselben Grundstück wie die Wohnung, so besteht zwischen beiden Verträgen eine rechtliche Einheit. Der Mietvertrag über den Garten kann dann nicht separat gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Vermieterin den Mietvertrag über den Mietergarten separat kündigen durfte. Die Mieterin verneinte dies. Der Fall kam daher vor Gericht.
Separate Kündigung des Mietvertrags über Garten unzulässig
Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten der Mieterin. Die separate Kündigung des Mietvertrags über den Garten sei unzulässig gewesen. Denn selbst dann, wenn für die Nutzung der Wohnung und des Gartens zwei unterschiedliche Mietverträge abgeschlossen werden, bilden die beiden Verträge eine rechtliche Einheit, wenn der Garten auf demselben Grundstück wie die Wohnung liegt und die beiden Verträge zur gleichen Zeit abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2011 - VIII ZR 251/10 -). So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2014
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2014, 1458/rb)
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