Dokument-Nr. 18669
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- GE 2014, 199Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 199
Amtsgericht Wedding Urteil08.01.2014
Kein Anspruch des einzelnen Mieters auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage bei WildschweinbefallWildschweinbefall rechtfertigt ohne konkrete Beeinträchtigung keine Mietminderung
Wird eine Wohnanlage am Rande eines Waldes regelmäßig von Wildschweinen besucht, so steht einem Mieter kein Anspruch auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage zu. Zudem besteht ohne eine konkrete Beeinträchtigung durch den Wildschweinbefall kein Recht zur Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Erdgeschosswohnung, zu der auch zwei Terrassen gehörten, ihre Miete. Zudem verlangten sie eine Einfriedung der gesamten Wohnanlage. Hintergrund dessen war, dass die am Rand eines Waldes liegende Wohnanlage regelmäßig von Wildschweinen besucht wurde. Die Vermieterin wies das Minderungsrecht sowie das Einfriedungsbegehren jedoch zurück, so dass der Fall vor Gericht kam.
Kein Anspruch auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage
Das Amtsgericht Wedding verneinte zunächst einen Anspruch auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage. Zwar treffen dem Vermieter Schutzpflichten. Jedoch könne ein Mieter nicht die Einfriedigung eines Grundstücks verlangen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist (vgl. AG Köpenick, Urteil v. 04.07.2012 - 15 C 25/12). Gegenstand des Mietvertrags sei hier lediglich die Erdgeschosswohnung mitsamt den Terrassen gewesen. Dessen Einfriedung mit einem Zaun sei allenfalls in Betracht kommen.
Kein Recht zur Mietminderung aufgrund Wildschweinbefalls
Zudem habe den Mietern nach Auffassung des Amtsgerichts kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Mieter hätten insofern eine mit dem Wildschweinbefall einhergehende konkrete Beeinträchtigung schildern müssen. Dem seien sie aber nicht nachgekommen. Ein Wildschweinbefall allein stelle jedenfalls noch keine erhebliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit der Mietsache dar. Insofern sei zu beachten, dass Wildschweine von sich aus nicht ohne weiteres Menschen angreifen. Darüber hinaus gehöre das Vorhandensein von Wildschweinen in der Nähe eines Waldgebiets zum allgemeinen Lebensrisiko und müsse daher von den Mietern hingenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2014
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2014, 199/rb)
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