23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18669

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Amtsgericht Wedding Urteil08.01.2014

Kein Anspruch des einzelnen Mieters auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage bei Wildschwein­befallWildschwein­befall rechtfertigt ohne konkrete Beein­träch­tigung keine Mietminderung

Wird eine Wohnanlage am Rande eines Waldes regelmäßig von Wildschweinen besucht, so steht einem Mieter kein Anspruch auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage zu. Zudem besteht ohne eine konkrete Beein­träch­tigung durch den Wildschwein­befall kein Recht zur Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Erdgeschosswohnung, zu der auch zwei Terrassen gehörten, ihre Miete. Zudem verlangten sie eine Einfriedung der gesamten Wohnanlage. Hintergrund dessen war, dass die am Rand eines Waldes liegende Wohnanlage regelmäßig von Wildschweinen besucht wurde. Die Vermieterin wies das Minderungsrecht sowie das Einfrie­dungs­be­gehren jedoch zurück, so dass der Fall vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage

Das Amtsgericht Wedding verneinte zunächst einen Anspruch auf Einfriedung der gesamten Wohnanlage. Zwar treffen dem Vermieter Schutzpflichten. Jedoch könne ein Mieter nicht die Einfriedigung eines Grundstücks verlangen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist (vgl. AG Köpenick, Urteil v. 04.07.2012 - 15 C 25/12). Gegenstand des Mietvertrags sei hier lediglich die Erdge­schoss­wohnung mitsamt den Terrassen gewesen. Dessen Einfriedung mit einem Zaun sei allenfalls in Betracht kommen.

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund Wildschwein­befalls

Zudem habe den Mietern nach Auffassung des Amtsgerichts kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Mieter hätten insofern eine mit dem Wildschwein­befall einhergehende konkrete Beein­träch­tigung schildern müssen. Dem seien sie aber nicht nachgekommen. Ein Wildschwein­befall allein stelle jedenfalls noch keine erhebliche Beein­träch­tigung der vertragsgemäßen Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache dar. Insofern sei zu beachten, dass Wildschweine von sich aus nicht ohne weiteres Menschen angreifen. Darüber hinaus gehöre das Vorhandensein von Wildschweinen in der Nähe eines Waldgebiets zum allgemeinen Lebensrisiko und müsse daher von den Mietern hingenommen werden.

Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2014, 199/rb)

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