21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15832

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Urteil04.07.2012Amtsgericht Berlin-Köpenick15 C 25/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 1006Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1006
  • WuM 2013, 301Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 301
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Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil04.07.2012

Vermieter muss stabilen Zaun zur Abwehr von Wildschweinen errichtenVerwüstung von Mietergärten durch Wildschweine

Werden die Mietergärten regelmäßig von Wildschweinen verwüstet, so ist der Vermieter verpflichtet, einen stabilen Zaun zur Abwehr der Wildschweine zu errichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenicks hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten mehrere Mieter von Wohnungen, dass der Vermieter einen stabilen Zaun zur Abwehr von Wildschweinen errichtet. Zu den Wohnhäusern gehörte ein Grundstück von 2.500 qm, welches von den Mietern mitgenutzt wurde. In der Vergangenheit wurde der das Grundstück umfassende Maschen­drahtzaun mehrmals von Wildschweinen überwunden. Diese haben dann große Verwüstungen in den Mietergärten angerichtet.

Mieter hatten Anspruch auf Errichtung eines stabilen Zauns

Das Amtsgericht Köpenick entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Errichtung eines stabilen Zauns zur Abwehr der Wildschweine zugestanden. Denn der Vermieter sei verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Die Pflicht zur Erhaltung umfasse dabei alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen.

Erhebliche Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs lag vor

Durch die Heimsuchung der Wildschweine habe nach Auffassung des Amtsgerichts eine erhebliche Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietergärten vorgelegen. Die Vermieterin sei daher verpflichtet gewesen, einen stabileren Zaun zu errichten. Denn ein Maschen­drahtzaun sei als ungeeignet zur Abwehr von Wildschweinen anzusehen.

Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

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