21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15667

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Urteil24.04.1992Amtsgericht Waldbröl6 C 106/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1992, 599Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 599
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Amtsgericht Waldbröl Urteil24.04.1992

Vermieter muss beim Betreten der Wohnung Rücksicht auf religiöse Belange des Mieters nehmenÜberziehen von Filzschuhen vor Betreten der Wohnung zumutbar

Macht der Vermieter von seinem Besich­ti­gungsrecht Gebrauch, so muss er dabei auf die religiösen Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Das Überziehen von Filzschuhen vor Betreten der Wohnung ist dem Vermieter daher zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Vermieter von seinem Besich­ti­gungsrecht Gebrauch machen und die Wohnung der Mieterin betreten. Diese erklärte sich dazu bereit. Aus religiösen Gründen sollte der Vermieter vor dem Zutritt zur Wohnung Filzpantoffeln überziehen. Dieser weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Er meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein.

Vermieter musste auf religiöse Ansichten Rücksicht nehmen

Das Amtsgericht Waldbröl entschied zu Gunsten der Mieterin. Dem Vermieter sei es zumutbar gewesen, angesichts der religiösen Überzeugung der Mieterin vor Betreten der Wohnung Filzschuhe überzuziehen. Zudem sei der Vermieter aufgrund des Mietvertrags dazu verpflichtet gewesen, im zumutbaren Rahmen auf religiöse Überzeugungen der Mieterin Rücksicht zu nehmen.

Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (zt/WuM 1992, 599/rb)

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