23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22208

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Amtsgericht Solingen Urteil01.04.2015

Anspruch auf Ersatz des restlichen Kraftstoffs im Tank aufgrund Totalschadens nach VerkehrsunfallSchadenshöhe von 1,50 Euro pro Liter Kraftstoff

Erleidet ein Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Totalschaden, so steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des restlichen im Tank befindlichen Kraftstoffs zu. Für jeden Liter Kraftstoff erhält er 1,50 Euro als Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Solingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 kam es aufgrund einer Missachtung der Vorfahrts­re­gelung "rechts-vor-links" zu einem Verkehrsunfall. Dabei erlitt das Fahrzeug des Unfall­ge­schä­digten einen Totalschaden. Neben anderen Schaden­s­po­si­tionen machte der Unfall­ge­schädigte gegenüber dem Unfall­ve­r­ur­sacher den Wert des restlichen noch im Tank befindlichen Kraftstoffs geltend. Seiner Meinung nach sei ein Wertersatz in Höhe von 1,50 Euro pro Liter Kraftstoff angemessen. Da sich im Tank noch 10 Liter Diesel-Kraftstoff befanden, verlangte er somit 15 Euro.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund restlichen Diesel-Kraftstoffs

Das Amtsgericht Solingen entschied zu Gunsten des Unfall­ge­schä­digten. Diesem habe ein Anspruch auf Ersatz des restlichen noch im Tank des Fahrzeugs befindlichen Diesel-Kraftstoffs zugestanden. Dem Unfall­ve­r­ur­sacher sei ein Verstoß gegen die Vorfahrts­re­gelung "rechts-vor-links" und damit gegen § 8 StVO vorzuwerfen gewesen. Dem Unfall­ge­schä­digten sei dagegen keine Pflicht­ver­letzung nachzuweisen gewesen.

Ersatz von 1,50 Euro pro Liter Kraftstoff

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Unfall­ve­r­ur­sacher für jeden Liter Kraftstoff im Tank 1,50 Euro und somit insgesamt 15 Euro zahlen müssen. Denn im Fall eines Totalschadens sei der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Tank eine Schaden­s­po­sition darstelle.

Keine Pflicht zum Abpumpen des Kraftstoffs

Soweit der Unfall­ve­r­ur­sacher darauf verwies, dass der Kraftstoff habe abgepumpt werden können, folgte das Amtsgericht dieser Auffassung nicht. Seiner Ansicht nach sei der dafür erforderliche Aufwand angesichts des Werts des Kraftstoffes unver­hält­nismäßig gewesen.

Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)

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