21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11463

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Urteil06.05.1998Amtsgericht Sinzig4 C 1096/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 1999, 760Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1999, Seite: 760
  • WuM 1999, 461Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 461
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Nachinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil17.06.1999, 14 S 216/98
ergänzende Informationen

Amtsgericht Sinzig Urteil06.05.1998

Schna­r­ch­ge­räusche: Chronisches Schnarchen kann Grund für Eigen­be­da­rfs­kün­digung darstellenSchnarchender Vermieter kann Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen / Schlaflose Nächte der Ehefrau

Ein Kündigungsgrund wegen Eigenbedarfs kann auch krankhaftes Schnarchen sein, wenn der Vermieter aus dem gemeinsamen Schlafzimmer mit der Ehefrau ausziehen muss und damit einen der vermieteten Räume benötigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Sinzig hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Vermieter (Kläger) mit seiner Ehefrau und 7-jähriger Tochter eine 3-Zimmer-Wohnung bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer. In dem Haus hatte der Vermieter eine weitere 3-Zimmer-Wohnung vermietet. Dem Mieter (Beklagter) dieser Wohnung kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs. Seine Begründung: Er benötige ein weiteres Zimmer, weil er krankhafter Schnarcher sei und mit seiner Ehefrau nicht mehr das Schlafzimmer teilen könne. Die Ehefrau sei aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen und verbringe derzeit die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer. Sie leide unter Schlafmangel, der sogar zu gesund­heit­lichen Schwierigkeiten geführt habe.

Eigen­be­da­rfs­kün­digung wegen Schnarchens berechtigt

Das Amtsgericht Sinzig bestätigte die Eigenbedarfskündigung wegen chronischen Schnarchens. Die Voraussetzung für eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB würden vorliegen.

Kündi­gungs­wunsch des Vermieters nachvollziehbar und vernünftig

Für eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung müsse der Vermieter Gründe anführen, die vernünftig und nachvollziehbar seien (BGH WM 1988, 47 = NJW 1988, 904). Jedes höchst­per­sönliche Interesse des Vermieters von nicht ganz geringem Gewicht, das mit der Rechtsordnung vereinbar sei, genüge als Grund. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter unter chronischem Schnarchen leide. Es sei nachvollziehbar, dass er einen weiteren Raum benötige, damit er und seine Ehefrau getrennt schlafen könnten. Es sei insgesamt nachvollziehbar, dass der Kläger die vom Beklagten bewohnte Wohnung für sich selbst, bzw. für seine Familien­an­ge­hörigen benötige.

Schließlich stellte das Gericht fest, dass sich die Situation hinsichtlich des Schnarchens zum Zeitpunkt des Mietver­trags­ab­schlusses noch anders dargestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch davon ausgegangen, dass sich sein Schnarchproblem durch ärztliche Hilfe lösen lasse.

Berufung

Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgericht Sinzig Berufung beim Landgericht Koblenz ein. Das Landgericht wies die Berufung zurück.

Quelle: ra-online, AG Sinzig (zt/WM 99, 461/pt)

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