Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Vermieter (Kläger) mit seiner Ehefrau und 7-jähriger Tochter eine 3-Zimmer-Wohnung bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer. In dem Haus hatte der Vermieter eine weitere 3-Zimmer-Wohnung vermietet. Dem Mieter (Beklagter) dieser Wohnung kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs. Seine Begründung: Er benötige ein weiteres Zimmer, weil er krankhafter Schnarcher sei und mit seiner Ehefrau nicht mehr das Schlafzimmer teilen könne. Die Ehefrau sei aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen und verbringe derzeit die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer. Sie leide unter Schlafmangel, der sogar zu gesundheitlichen Schwierigkeiten geführt habe.
Das Amtsgericht Sinzig bestätigte die Eigenbedarfskündigung wegen chronischen Schnarchens. Die Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB würden vorliegen.
Für eine Eigenbedarfskündigung müsse der Vermieter Gründe anführen, die vernünftig und nachvollziehbar seien (BGH WM 1988, 47 = NJW 1988, 904). Jedes höchstpersönliche Interesse des Vermieters von nicht ganz geringem Gewicht, das mit der Rechtsordnung vereinbar sei, genüge als Grund. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter unter chronischem Schnarchen leide. Es sei nachvollziehbar, dass er einen weiteren Raum benötige, damit er und seine Ehefrau getrennt schlafen könnten. Es sei insgesamt nachvollziehbar, dass der Kläger die vom Beklagten bewohnte Wohnung für sich selbst, bzw. für seine Familienangehörigen benötige.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass sich die Situation hinsichtlich des Schnarchens zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch anders dargestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch davon ausgegangen, dass sich sein Schnarchproblem durch ärztliche Hilfe lösen lasse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: ra-online, AG Sinzig (zt/WM 99, 461/pt)