Dokument-Nr. 33684
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- WuM 2023, 774Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 774
Amtsgericht Siegen Urteil27.01.2023
Wohnungseigentümer kann seinen Mieter zur Einsicht in Betriebskostenbelege ermächtigenKeine Beschränkung des Einsichtsrechts auf übliche Bürozeiten
Ein Wohnungseigentümer kann gestützt auf § 18 Abs. 4 WEG seinem Mieter dazu ermächtigen, zwecks Kontrolle der Betriebskostenabrechnung Einsicht in die entsprechenden Belege bei der Verwaltung zu nehmen. Das Einsichtsrecht ist dabei nicht auf die üblichen Bürozeiten beschränkt. Dies hat Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwecks Kontrolle der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 ermächtigte ein Wohnungseigentümer seinen Mieter dazu, die bei der Verwaltung vorhandenen Belege einsehen zu dürfen. Die Verwaltung war damit nicht einverstanden. Sie bot lediglich an, dem Wohnungseigentümer auf seine Kosten Kopien zuzusenden. Dieser erhob schließlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage.
Recht des Wohnungseigentümers zur Ermächtigung der Einsicht in die Betriebskostenbelege
Das Amtsgericht Siegen entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser dürfe gestützt auf § 18 Abs. 4 WEG seinen Mieter dazu ermächtigen, die Betriebskostenbelege bei der Verwaltung einzusehen. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Belegeinsicht zu. Zur Erfüllung dieses Anspruchs sei der Kläger als Vermieter nicht ohne weiteres in der Lage, da sich die Unterlagen nicht bei ihm befinden. Der vermietende Wohnungseigentümer müsse zur Erfüllung des Anspruchs als dem Mieter die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen des Wohnungseigentümergemeinschaft gewähren, wobei sich die Einsicht auf die dafür notwendigen Unterlagen beschränken müsse.
Keine Beschränkung des Einsichtsrecht auf übliche Bürozeiten
Der Anspruch auf Belegeinsicht sei nach Auffassung des Amtsgerichts in zeitlicher Hinsicht nicht auf die üblichen Bürozeiten des Verwalters zu begrenzen. Vielmehr sei leidlich erforderlich, dass die Einsichtnahme in angemessener Zeit vorher anzukündigen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2024
Quelle: Amtsgericht Siegen, ra-online (zt/WuM 2023, 774/rb)
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