23.11.2024
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Dokument-Nr. 33684

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Urteil27.01.2023Amtsgericht Siegen17 C 8/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 774Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 774
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Amtsgericht Siegen Urteil27.01.2023

Wohnungs­ei­gentümer kann seinen Mieter zur Einsicht in Betriebs­kosten­belege ermächtigenKeine Beschränkung des Einsichtsrechts auf übliche Bürozeiten

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann gestützt auf § 18 Abs. 4 WEG seinem Mieter dazu ermächtigen, zwecks Kontrolle der Betriebs­kosten­abrechnung Einsicht in die entsprechenden Belege bei der Verwaltung zu nehmen. Das Einsichtsrecht ist dabei nicht auf die üblichen Bürozeiten beschränkt. Dies hat Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwecks Kontrolle der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 ermächtigte ein Wohnungs­ei­gentümer seinen Mieter dazu, die bei der Verwaltung vorhandenen Belege einsehen zu dürfen. Die Verwaltung war damit nicht einverstanden. Sie bot lediglich an, dem Wohnungs­ei­gentümer auf seine Kosten Kopien zuzusenden. Dieser erhob schließlich gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Klage.

Recht des Wohnungs­ei­gen­tümers zur Ermächtigung der Einsicht in die Betrie­bs­kos­ten­belege

Das Amtsgericht Siegen entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser dürfe gestützt auf § 18 Abs. 4 WEG seinen Mieter dazu ermächtigen, die Betrie­bs­kos­ten­belege bei der Verwaltung einzusehen. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Belegeinsicht zu. Zur Erfüllung dieses Anspruchs sei der Kläger als Vermieter nicht ohne weiteres in der Lage, da sich die Unterlagen nicht bei ihm befinden. Der vermietende Wohnungs­ei­gentümer müsse zur Erfüllung des Anspruchs als dem Mieter die Einsicht in die Verwal­tungs­un­terlagen des Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gewähren, wobei sich die Einsicht auf die dafür notwendigen Unterlagen beschränken müsse.

Keine Beschränkung des Einsichtsrecht auf übliche Bürozeiten

Der Anspruch auf Belegeinsicht sei nach Auffassung des Amtsgerichts in zeitlicher Hinsicht nicht auf die üblichen Bürozeiten des Verwalters zu begrenzen. Vielmehr sei leidlich erforderlich, dass die Einsichtnahme in angemessener Zeit vorher anzukündigen sei.

Quelle: Amtsgericht Siegen, ra-online (zt/WuM 2023, 774/rb)

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