18.10.2024
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Amtsgericht Siegburg Beschluss20.04.2021

Familiengericht nicht zur Überprüfung infektions­schutz­rechtlicher Maßnahmen an Schulen zuständigAlleinige Zuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte

Die Famili­en­ge­richte sind nicht dafür zuständig, infektions­schutz­rechtliche Maßnahmen an den Schulen zu überprüfen. Es besteht insofern eine alleinige Zuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte. Dies hat das Amtsgericht Siegburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Kindesmutter Anfang des Jahres 2021 beim Amtsgericht Siegburg die Überprüfung der infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Maßnahmen an der Schule ihres Kindes gemäß der schulinternen Anordnungen der Stadt und der Corona­schutz­ver­ordnung des Landes. Die Mutter sah eine Gefahr für das Kind.

Keine Zuständigkeit des Famili­en­ge­richts

Das Amtsgericht Siegburg wies den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig ab. Die Kindesmutter wende sich gegen die Rechtmäßigkeit der vom Landes­ge­setzgeber erlassenen Rechts­ver­ordnung sowie die Wirksamkeit der konkreten von der Stadt angeordneten Maßnahmen. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns sei aber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Allein zuständig seien die Verwal­tungs­ge­richte. Etwas anders ergebe sich auch nicht aus § 1666 BGB.

Quelle: Amtsgericht Siegburg, ra-online (vt/rb)

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