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Amtsgericht Lutherstadt Wittenberg Beschluss08.04.2021

Maskenpflicht für Schulkinder rechtfertigt keine kinder­schutz­rechtlichen Maßnahmen durch das FamiliengerichtMaskenpflicht begründet keine Kindes­wohl­gefährdung

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schulkinder rechtfertigt keine kinder­schutz­rechtlichen Maßnahmen durch das Familiengericht gemäß § 1666 BGB. Denn die Maskenpflicht begründet keine Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Amtsgericht Wittenberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer Grundschule in Sachsen-Anhalt mussten die Schulkinder seit März 2021 während des Präsen­z­un­ter­richts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Mutter zweier Kinder, welche die Grundschule besuchten, befürchtete durch die Maskenpflicht eine mögliche Gefährdung der Kinder. Die Kindesmutter verlangte daher vom Amtsgericht Wittenberg kinder­schutz­rechtliche Maßnahmen zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht zu überprüfen.

Keine Kindes­wohl­ge­fährdung durch Maskenpflicht

Das Amtsgericht Wittenberg lehnte die Ergreifung kinder­schutz­recht­licher Maßnahmen nach § 1666 BGB ab. Unabhängig davon, dass das Familiengericht nicht die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht überprüfen dürfe und Zweifel daran bestehen, ob die Vorschrift des § 1666 BGB in diesem Fall überhaupt Anwendung finden könne, hielt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung für nicht gegeben. Eine solche Gefährdung sei bei sachgemäßer, durch das Lehrpersonal angeleiteten und überwachten Anwendung ausgeschlossen.

Quelle: Amtsgericht Wittenberg, ra-online (vt/rb)

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