21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3934

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Urteil19.06.2006Amtsgericht Schöneberg16b C 55/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 975Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 975
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Amtsgericht Schöneberg Urteil19.06.2006

Mieter hat keinen Anspruch auf so genannte Miet­schulden­freiheits­bescheini­gungBescheinigung hat nur geringen Aussagewert

Ein Mieter kann von seinem Vermieter nicht verlangen, dass dieser ihm eine so genannte Miet­schulden­freiheits­bescheini­gung ausstellt. Das hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.

Immer öfter verlangen Vermieter von Mietin­ter­es­senten, dass diese eine so genannte Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung des Vormieters vorlegen. Umstritten ist, ob der Mieter gegen den alten Vermieter einen Anspruch auf Erstellung eines solchen Dokuments hat.

Das Amtsgericht Schöneberg hat einen solchen Anspruch verneint. Der Mieter habe weder aus § 242 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB (anders AG Berlin-Hohen­schön­hausen, Urteil v. 30.03.2006 - 16 C 239/05 -) einen Anspruch auf Ausstellung einer so genannten "Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung" gegen seinen alten Vermieter. Allenfalls könne der Mieter die Ausstellung einer Quittung gem. § 368 BGB verlangen, mit der er seine pünktliche Zahlung belegen könne.

Das Gericht bezweifelte auch den Sinn einer Mietschul­den­frei­heits­be­schei­nigung. Umfang und Inhalt einer solchen Bescheinigung ließen sich nicht hinreichend präzise bestimmen lassen. Die Bescheinigung lasse auch keinen Rückschluss über die Solvenz und Zuverlässigkeit des Mieters zu. Außerdem fehlten darin z.B. Informationen über andere Forderungen (z.B. Gerichts- und Prozesskosten oder Betrie­bs­kos­ten­rück­stände). Auch werde nichts über die Art der Zahlung ausgesagt, ob der Mieter pünktlich zahlte oder mit Verzug oder in Teilraten oder ob gar ein Dritter die Miete zahlte.

Quelle: ra-online (pt)

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