21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3800

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Urteil30.03.2006Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen16 C 239/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 974Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 974
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Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen Urteil30.03.2006

Vermieter muss Mietschul­den­freiheit schriftlich bestätigenAuf unstreitige andere Verbind­lich­keiten darf hingewiesen werden

Ein Mieter kann verlangen, dass sein Vermieter ihm nach Beendigung des Mietver­hält­nisses eine Bescheinigung über die Mietschul­den­freiheit ausstellt. Das hat das Amtsgericht Berlin-Hohen­schön­hausen entschieden.

Im Fall waren Mieter und Vermieter wegen diverser Fragen wie Schön­heits­re­pa­raturen und Schadenersatz uneinig. Für den nächsten Eigentümer wollten die Mieter eine Bestätigung darüber, dass sie keinen Mietzins mehr schuldig seien. Der Vermieter war zunächst der Meinung, dazu sei er nicht verpflichtet. Er fertigte die Bescheinigung dann aber doch an und fügte einen Zusatz hinzu. Er wies auf noch ausstehende Prozess- und Gerichtskosten hin. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und klagten.

Das Gericht führte aus, dass ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf eine schriftliche Bescheinigung über die Mietschul­den­freiheit habe. Ein solcher Anspruch folge aus § 241 Abs. 2 BGB. Die Bescheinigung sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Allerdings dürfe die Bescheinigung auch enthalten, dass anderweitige unstreitig vorhandene Verbind­lich­keiten wie Prozesskosten bestünden.

Quelle: ra-online (pt)

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