18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25088

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Urteil19.11.2008Amtsgericht Saarburg5 C 454/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2008, 725Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 725
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Amtsgericht Saarburg Urteil19.11.2008

Anspruch des Wohnungsmieters auf Ersatz der Kosten für Beseitigung einer unverschuldeten Verstopfung des WC-AbflussesAuf­wendungs­ersatz­anspruch aufgrund notwendiger Mangel­be­sei­tigung zur Erhaltung und Wieder­her­stellung des Bestands der Mietsache

Beauftragt ein Wohnungsmieter nach der Urlaubsrückkehr eine Fachfirma zur Beseitigung der Verstopfung des WC-Abflusses, so kann er die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Ihm steht insofern wegen der notwendigen Mangel­be­sei­tigung zur Erhaltung und Wieder­her­stellung des Bestands der Mietsache ein Auf­wendungs­ersatz­anspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Fehlanschlusses der Grundleitung kam es im Mai 2008 zu einer Verstopfung der WC-Leitung in einer Wohnung. Als der Wohnungsmieter aus dem Urlaub zurückkehrte, bemerkte er die Verstopfung und beauftragte zugleich eine Fachfirma mit der Beseitigung der Verstopfung. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 434 EUR zog der Mieter von seiner Mietzahlung ab. Die Vermieter waren damit aber nicht einverstanden und erhoben daher Klage auf Zahlung der vollständigen Miete.

Kein Mietzah­lungs­an­spruch aufgrund Aufwen­dungs­er­satz­an­spruchs des Mieters

Das Amtsgericht Saarburg entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Miete zu, da dem Mieter ein gegenläufiger Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu stehe. Bei der durchgeführten Maßnahme der Rohrreinigung zur Beseitigung der Verstopfung habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die zur Erhaltung und Wieder­her­stellung des Bestandes der Mietsache notwendig gewesen sei. Denn ohne eine funktionierende Abwasserleitung könne eine Mietwohnung nicht vertragsgemäß genutzt werden.

Quelle: Amtsgericht Saarburg, ra-online (vt/rb)

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