21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24959

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Urteil16.01.2008Amtsgericht Bergheim28 C 219/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2008, 632Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 632
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Amtsgericht Bergheim Urteil16.01.2008

Mieter haftet für schuldhaft verursachte Toiletten­verstopfungVermieter steht Anspruch auf Ersatz der Besei­ti­gungs­kosten zu

Verursacht ein Wohnungsmieter schuldhaft eine Toiletten­verstopfung, so haftet er dem Vermieter auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung. Dies hat das Amtsgericht Bergheim entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 2006 zu einer wiederholten Verstopfung der Toilette. Hintergrund dessen war, dass die Mieter der Wohnung erneut über das WC Tampons entsorgt hatten. Da die Vermieter zu Beginn des Mietver­hält­nisses darauf hingewiesen hatten, dass dies bitte zu unterlassen sei, klagten sie nunmehr auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verstopfung in Höhe von ca. 321 EUR.

Anspruch auf Ersatz der Besei­ti­gungs­kosten

Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Toilet­ten­ver­stopfung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Mieter seien aufgrund des Mietvertrags zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache und insbesondere zur Verhinderung von Verstopfungen der Abwasserrohre verpflichtet. Diese Verpflichtung haben sie durch Einleitung von Tampons in den WC-Abfluss schuldhaft verletzt.

Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (vt/rb)

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